Das LG Potsdam hat hinsichtlich der Rückgabe eines im Fernabsatz erworbenen Cognacs aus dem Jahre 1919 entschieden, dass es sich hierbei nicht um verderbliche Ware im Sinne des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB handle. Ein Widerrufsrecht könne in diesem Falle zwischen den Parteien nicht ausgeschlossen werden.

 

In dem zugrunde liegenden Fall vertreibt die Beklagte Spirituosen über die Plattform eBay. Die Klägerin hatte im Internet bei der Beklagten eine Flasche Cognac Societé d’Agriculture – Petite Champagne „Concour“ aus dem Jahre 1919 bestellt. Nachdem die Flasche geliefert und vom Kläger bezahlt worden war, sandte er diese an die Beklagte zurück und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Zuvor hatte er zu Prüfzwecken, das an der Flasche angebrachte Cellophanpapier geöffnet, jedoch ohne den Korken oder das dazugehörige Wachssigel zu beschädigen. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises. Sie war der Ansicht, dass es sich bei der Cognacflasche um schnell verderbliche Ware handle und ein Rücktrittsrecht des Klägers gemäß § 312 d Abs. 4 Nr.1 BGB ausgeschlossen sei. Zudem müsse der Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen im Hinblick auf die Überprüfbarkeit der Ware dort seine Grenze finden, wo auch die Grenze beim Erwerb der Ware in einem Ladengeschäft liegt.

Das Landgericht Potsdam hielt an der erstinstanzlichen Entscheidung fest und sprach dem Kläger seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises vollumfänglich zu. Bei der Cognacflasche handle es sich weder um ein Lebensmittel des täglichen Lebensbedarfs noch um Ware die schnell verderben könne oder deren Verfallsdatum im Falle einer Rücksendung überschritten würde. Das sei vielmehr bei solchen Waren der Fall, von denen ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer nach ihrem Transport und ihrer „Verweildauer“ beim Besteller abgelaufen sei. Hiervon könne bei einem Cognac des Jahrgangs 1919 jedoch nicht ausgegangen werden.

Was die entfernte Cellophanverpackung angeht, entschieden die Richter, dass diese keinerlei Schutzfunktion innehabe, sondern allenfalls Manipulationen des Flascheninhalts verhindern sollten. Das Entfernen führe weder zu einer generellen Gefährdungslage unter dem Gesichtspunkt „Gesundheitsaspekte von Dritten“ noch in der Wertschätzung des Produkts dazu, dass es nunmehr völlig wertlos ist.

Quelle: LG Potsdam, Urteil vom 27.10.2010, Az. 13 S 33/10
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