Mit Urteil vom 10.06.2009 hatte das Landgericht Köln entschieden, dass ein Anspruch auf Löschung einer eBay-Bewertung nur dann besteht, wenn es sich bei der Äußerung entweder um eine unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik handelt.

 

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin von der Beklagten eine Jeans über das Portal eBay erworben. Nachdem die Klägerin den Kauf rückabgewickelt hatte, behielt sie die Jeans ein, obwohl der Beklagte den Kaufpreis bereits an sie zurückgezahlt hatte. Daraufhin gab der Beklagte bei eBay folgende Bewertung ab: „nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech und dreist!!!“. Nachdem er die Hose zurück erhielt, ergänzte er die Bewertung durch die Bemerkung „Jeans zurück (9 Wochen!) – T klagt auf Rücknahme der Bewertung (nun)!“.   Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage nunmehr die Löschung der negativen eBay-Bewertung.

Zunächst stellten die Richter fest, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, d.h. dass die Klägerin nicht befugt ist, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen. Denn der eBay-Account lief auf den Ehemann der Klägerin und die Klägerin war daher selbst nicht erkennbar von der Äußerung betroffen. Insoweit hätte das LG Köln über den geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht weiter befinden müssen.

Dennoch urteilten die Kölner Richter weiter, dass ein Anspruch der Klägerin auf Löschung der negativen Bewertung nicht besteht, da es sich bei den Äußerungen weder um unwahre Tatsachenbehauptungen noch um Schmähkritik handelt. Die Äußerung „Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten“ ist eine Tatsachenbehauptung, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewertung auch der Wahrheit entsprach. Denn bei der Beurteilung, ob es sich um eine wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung handelt, ist gerade auf den Zeitpunkt der Abgabe der Behauptung abzustellen.

Zudem handelt es sich bei der diese Äußerung einrahmenden Bemerkungen „nie, nie, nie wieder!“ und „frech & dreist“ um Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Angesichts der heutigen Reizüberflutung ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bewertung, die wirtschaftliche Belange eines nicht unerheblichen Kreises aller eBay Nutzer betreffen, auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden dürfen, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden, so das Gericht.

Ebenso ist die Bemerkung „Jeans zurück (9 Wochen!) – T klagt auf Rücknahme der Bewertung (nun)“ eine wahre Tatsachenbehauptung. Hieran ändert auch die falsche Bezeichnung der Unterlassungsklage auf Löschung der Bewertung als „Klage auf Rücknahme der Bewertung“ nichts, da diese von einem juristischen Laien getätigt wurde und das Begehren der Klägerin hierdurch richtig umschrieben wird.

Ein weitergehender vertraglicher Unterlassungsanspruch der Klägerin ist ebenso wenig gegeben. Denn ein vertraglicher auf einer Nebenpflichtverletzung des Kaufvertrags nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB beruhender Anspruch gewährt keinen über das Äußerungsrecht hinausgehenden Unterlassungsanspruch.

Fazit:
Online-Shop Betreiber müssen nach dem Urteil der Kölner Richter negative Bewertungen der Kunden hinnehmen. Umgekehrt gilt dies für den Kunden. Allerdings bedeutet das Urteil keinen Freibrief. Eine negative Bewertung ist nur dann hinzunehmen, wenn sie keine unwahren Tatsachen beinhaltet und der Bewertende weder eine Schmähkritik noch eine Beleidigung äußert.