Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, die spätestens seit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Deutschland am 13.6.2014 Juristen wie Online-Händler gleichermaßen beschäftigt hat: Wie muss die gesetzlich erforderliche Angabe der Frist, innerhalb der sich der Verkäufer zur Lieferung der bestellten Artikel verpflichtet, im Webshop angegeben werden?

 

Angabe eines konkreten Liefertages ist nicht erforderlich

Einigkeit bestand bisher – auch ohne entsprechende gerichtliche Entscheidung – darin, dass der Unternehmer nicht zur Angabe eines konkreten Lieferdatums verpflichtet ist, sondern lediglich einen Zeitraum angeben muss, innerhalb dem die bestellten Artikel beim Käufer eingehen. Es genügte folglich die Information „Lieferung in 3-5 Werktagen“ statt „Lieferung am 24.12.2014“. Über etwaige Zusätze wurde und wird darüber hinaus aber immer noch gestritten.

Zusätze wie „in der Regel“ oder „voraussichtlich“ sind unzulässig

Die Pflicht zur Angabe des Liefertermins soll sicherstellen, dass sich der Verbraucher ausrechnen kann, wann die bestellten Waren spätestens bei ihm eintreffen. Das kann er nicht, wenn die Lieferung von einem Ereignis abhängt, das er nicht kennt (etwa vom Zahlungseingang bei vereinbarter Vorkassezahlung) oder wenn die Angabe unverbindlich erfolgt („in der Regel“, „voraussichtlich“). Derartige Formulierungen wurden daher bereits als unzulässig angesehen.

Lieferfrist in der Form „ca. 2-4 Werktage“ ist gesetzeskonform

Unsicherheit bestand bei der Verwendung von Zusätzen wie „ca.“. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat nun mit Beschluss vom 8.10.2014 (AZ: 29 W 1935/14) entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit „ca. 2-4 Werktage“ den gesetzlichen Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) genügt. Nach Ansicht der Richter ergibt sich aus dieser Formulierung, der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen.

Wenn nach Ansicht des Gerichts die Lieferung des Artikels spätestes nach 4 Werktagen erfolgt, hätte der betroffene Unternehmer auf den Zusatz „ca.“ allerdings auch verzichten können. Er sorgt eher für Verunsicherung seitens des Verbrauchers als für Klarheit. Ob die Angabe tatsächlich so gewollt war oder ob sich der Händler nicht für später (etwa erst nach 5 Werktagen) eingehende Sendungen durch die Relativierung mit „ca.“ absichern wollte, wird im Beschluss des OLG leider nicht weiter problematisiert.

Shop-Betreiber sind zur Angabe eines Liefertermins gesetzlich verpflichtet

Shop-Betreiber sind zur Angabe des Liefertermins gesetzlich verpflichtet. Diesbezüglich gibt es aber immer wieder Unsicherheiten. Die Frist muss nicht nur die Bearbeitungs- und Verpackungszeit des Verkäufers, sondern auch die Postlaufzeiten berücksichtigen. Da der Händler auf diese meist keinen Einfluss hat (wenn er nicht selbst ausliefert), können schon bei einem „normalen“ Versand Probleme auftreten. Noch anspruchsvoller wird es dann, wenn der Versand von Umständen abhängt, auf die der Verkäufer keinen Einfluss hat. So etwa die Kaufpreiszahlung durch den Kunden bei vereinbarter Vorkasse. Der Verkäufer weiß im Zweifel nicht, wann der Käufer die Zahlung veranlasst.

Schwierigkeiten der Angabe bei Vorkassezahlung

Er darf auf der anderen Seite die Lieferfrist aber auch nicht davon abhängig machen, dass der Betrag seinem Konto gutgeschrieben wurde. Denn dann kann sich der Verbraucher nicht selbst errechnen, wann die Lieferung der Ware spätestens erfolgt. Das ist aber Grundvoraussetzung für eine rechtskonforme Angabe des Liefertermins. Der Händler kann sich im Fall vereinbarter Vorkassezahlung daher lediglich auf die Zahlungsanweisung seitens seines Kunden beziehen und muss die Banklaufzeiten in den Liefertermin mit einkalkulieren.

Weitere Problemfälle bei der Fristangabe

Berücksichtigt werden muss auch, dass Lieferungen ins Ausland deutlich länger dauern als der innerdeutsche Versand. Hier sollte im Webshop differenziert werden. Meist gilt auch nicht für alle Produkte dieselbe Lieferzeit, weshalb auch diesbezüglich Regelungen getroffen werden müssen. Bestellt der Kunde Artikel mit unterschiedlichen Lieferfristen, muss festgelegt werden, ob die Artikel in einer Sendung verschickt werden oder einzeln. Für eine Gesamtsendung gilt dann die längste der einzelnen Lieferzeitangaben. Werden die Produkte einzeln versendet, gilt für jeden Artikel seine spezifische Frist. Dann ist aber zu klären, ob auf den Kunden besondere (nämlich doppelte) Versandgebühren zukommen.

Angabe der „Versandbereitschaft“ genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen

Angaben, die sich auf den Versand beziehen („sofort versandbereit“), erfüllen ebenfalls nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Angabe des Liefertermins. Denn ob und wann ein Artikel versandbereit ist, sagt nichts darüber aus, wann dieser spätestens beim Käufer zugestellt wird. Shop-Betreiber müssen auch darauf achten, dass die Angabe der Lieferfrist innerhalb des Webshops nicht divergiert (etwa die Angabe direkt am Produkt und die, die innerhalb der AGB angegeben wird).

Die Angabe der Lieferfrist ist und bleibt daher trotz des Beschlusses des OLG München für Online-Händler schwierig und ist immer wieder Ziel von Abmahnungen.