Nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft (also beispielsweise einen Kaufvertrag) zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Voraussetzung ist also, dass die Person zu rein privaten Zwecken tätig wird. Juristische Personen (GmbH, AG, Konzerne, etc.) sind vom Verbraucherbegriff ausgenommen und deshalb stets Unternehmer. Dagegen kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der es sich gerade nicht um eine juristische Person im Rechtssinne handelt, durchaus Verbraucher sein.
Relevant wird die Einordnung vor allem wegen des immer weiter ausgebauten Verbraucherschutzes. Der Gesetzgeber sieht den Verbraucher als ein dem Unternehmer unterlegenen Marktteilnehmer an, der entsprechend vor Übervorteilung und Irreführung geschützt werden muss. Zu diesem Zweck sind bereits unzähligen Schutzvorschriften erlassen worden.
Für die Beurteilung entscheidend ist nicht der innere Wille der betroffenen Person, sondern der objektiv zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts. Schließt eine natürliche Person einen Vertrag ab, wird grundsätzlich vermutet, dass sie dies als Verbraucher tut. Bleiben bei einem objektiv als Verbrauchergeschäft einzuordnenden Rechtsgeschäft Zweifel, ob es sich bei der handelnden natürlichen Person auch tatsächlich um einen Verbraucher handelt, wird sie zunächst dennoch als solcher behandelt, bis sich das Gegenteil herausstellt.
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