Kategorie: E-Commerce

Als Kleinunternehmer ist man zur Zahlung der Umsatzsteuer nicht verpflichtet

Relevanz für den Online-Handel

Nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) besteht die Möglichkeit für Kleinunternehmer sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Dadurch kann man sich nicht nur finanzielle, sondern auch organisatorische Vorteile verschaffen.

Umsetzung im Online-Shop

Will man die Ausnahmeregelung des § 19 UStG auf sich anwenden, muss man einen entsprechende Antrag bei dem zuständigen Finanzamt stellen. An diese Ausnahmeregelung ist man 5 Jahre lang gebunden.

Neben der Befreiung von der Umsatzsteuer hat das zur Folge, dass der Händler weder eine Umsatzsteuererklärung noch die regelmäßigen Umsatzsteuervoran-meldungen vorzunehmen hat. In seinen Rechnungen darf er die Umsatzsteuer nicht ausweisen und seine Preisangaben im Online-Shop darf er nicht mit dem Hinweis versehen, dass diese die Umsatzsteuer enthalten. Innerhalb des Impressums muss der Händler seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht angeben.

Rechtliche Begutachtung

Kleinunternehmer sind selbstständige oder gewerblich tätige Unternehmer, die einen jährlichen Gesamtumsatz (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) haben, der unter einer gesetzlich festgelegten Grenze liegt. Diese Grenze wird zurzeit bei 22.000,- € für das vorangegangene Gründungsjahr und 50.000,- € für das laufende Geschäftsjahr gezogen. Können zunächst nur derart geringe Umsätze erzielt werden, bietet das UStG die Möglichkeit, sich von der Abführung der Umsatzsteuer befreien zu lassen.

Vorteile der Ausnahmeregelung

Zweck der Regelung ist es, kleine Unternehmen und solche, die sich in der Start- und Gründungsphase befinden, zu unterstützen. Ihnen soll eine finanzielle Belastung von staatlicher Seite erspart bleiben, damit ihr Wachstum nicht gehemmt wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, diese Ersparnis in Höhe von momentan 19 % an die Kunden weiter zugeben. Eine Verfestigung auf dem Markt könnte dann dadurch erreicht werden, dass die Waren günstiger angeboten werden als bei der Konkurrenz. Die Gewinnmarge wird dennoch nicht geschmälert

Daneben wird Kleinunternehmern aber auch die betriebliche Organisation erleichtert. Ihnen wird die Abgabe der Umsatzsteuererklärung sowie die regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung erlassen.

Ob der Unternehmer die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt, muss er zu Beginn jedes Jahres selbstständig prüfen. Liegen sie nicht vor, ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuern abführen. Stellt er erst im Laufe des Geschäftsjahres fest, dass er die Umsatzgrenzen überschreiten wird, muss er die Umsatzsteuer für die bereits eingenommenen Beträge nachzahlen.

Nachteile der Ausnahmeregelung

In bestimmten Fällen kann es sich anbieten, auf die Anwendung der Ausnahmeregelung zu verzichten. Vorteile entstehen dann, wenn Leistungen an andere vorsteuerberechtigte Unternehmen erbracht werden. Denn dann ist bei der Anschaffung der benötigten Gegenstände nur deren Nettobetrag zu finanzieren. Gerade zu Beginn des Geschäftsbetriebes, wo solche Anschaffungen in größerem Umfang erfolgen als in den folgenden Geschäftsjahren, kann dieses Vorgehen Geld sparen. Der Vorteil des Vorsteuerabzugs überwiegt dann die Ersparnis der Umsatzsteuer.

Daneben entstehen Nachteile, wenn Waren innerhalb der europäische Gemeinschaft geliefert werden. Denn diese Lieferung kann nicht steuerfrei erfolgen.

Auch ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG scheidet aus.

Folgen der Ausnahmeregelung

Lässt sich der Händler von der Umsatzsteuer befreien, darf er sie in seinen Rechnungen nicht ausweisen. Schließlich fällt sie nicht an. Tut er es doch, muss er sie an das Finanzamt auch zahlen. Sie kann erst dann zurückerstattet werden, wenn die Rechnung korrigiert ist.

Daneben dürfen die Preisangaben innerhalb der Shop-Seite nicht mit dem Hinweis versehen werden, in diesem „Endpreis“ sei die Umsatzsteuer enthalten. Diese Angabe ist wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Die Angaben innerhalb der Anbieterkennzeichnung (auch „Impressum“ genannt) müssen nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Da keine Umsatzsteuer gezahlt wird, kann der Kleinunternehmer über diese Nummer beim Finanzamt nicht identifiziert werden. Hinzu kommt, dass er sie möglicherweise auch gar nicht erhält.

Fazit

Der Kleinunternehmer hat also die Wahl, ob er sich von der Umsatzsteuer befreien lassen will, oder nicht. Er ist 5 Jahre lang an seine Entscheidung gebunden. Es sollte deshalb gut abgewogen werden, ob die Vorteile der Anwendung der Ausnahmeregelung oder die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs überwiegen.

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