Kategorie: E-Commerce

Gebrauchtgegenstände sind bewegliche körperliche Gegenstände, die innerhalb des Gemeinschaftsgebietes erworben wurden und für deren Verkauf keine Umsatzsteuer anfällt, gleich aus welchen Gründen. Die Einordnung als Gebrauchtgegenstand ist dann relevant, wenn man als Widerverkäufer die Ausnahmeregelung des § 25 a UStG anwenden will, die sog. Differenzbesteuerung.

Diese ermöglicht es Wiederverkäufern, beim Vertrieb von Gebrauchtgegenständen Umsatzsteuer nur für die Differenz (daher auch der Name) zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis zu erheben. Die Umsatzsteuer ist bereits beim erstmaligen Verkauf in volle Höhe abgeführt werden. Bei jedem weiteren Verkauf ist das nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erneut erforderlich.

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