Kategorie: E-Commerce

Die Differenzbesteuerung bezeichnet eine bestimmte Besteuerungsart für Gebrauchtwaren. Da diese beim Erstverkauf bereits einmalig inklusive Umsatzsteuer in den Verkehr gebracht wurden, hält es der Gesetzgeber nicht für erforderlich, dass die Steuer auch bei jedem weiteren Verkauf in voller Höhe abgeführt wird. Deshalb hat er mit § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG) eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen, lediglich einen ermäßigten Steuersatz für solche Waren zu veranschlagen. Grundvoraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem betroffenen Händler um einen „Wiederverkäufer“ und bei der verkauften Ware um einen „Gebrauchtgegenstand“ handelt.

Folge ist dann, dass lediglich die Differenz (daher auch der Name) zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis versteuert werden muss. Auf der Shop-Seite muss allerdings auch bei Anwendung dieser Regelung am Endpreis der Hinweis erfolgen, dass in diesem die Umsatzsteuer enthalten ist. Denn bloß weil sie nicht in voller Höhe anfällt, entfällt sie nicht vollständig. Die zu Grunde liegende Preisangabenverordnung (PAngV) sieht keine Ausnahme vor, wenn die Umsatzsteuer nicht in voller Höhe erhoben wird.

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