Kategorie: E-Commerce

Kleingewerbetreibende führen Unternehmen, bei denen es nach Art und Umfang eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs nicht bedraf. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn auf Grund der Größe des Betriebs kein weiteres Personal außer dem Betreiber und vielleicht ein oder zwei Mitarbeiter erforderlich, die Vielfalt der vertriebenen Erzeugnisse oder Leistungen nicht besonders hoch und der Vertriebsradius nicht besonders weit ist (beispielsweise nur innerdeutscher Vertrieb). Auch der Umsatz ist entsprechend niedrig (bei Einzelhändlern beispielsweise unter 250.000,- € jährlich).

Bedeutung hat die Einstufung als Kleingewerbetreibender für die Anwendbarkeit der handelsrechtlichen Vorschriften (insbesondere des HGB). Grundsätzlich sind Kleingewerbetreibende vom Anwendungsbereich ausgenommen. Sie können aber dann einbezogen werden, wenn sie sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Durch die Eintragung werden sie zu Kaufleuten im handelsrechtlichen Sinne und unterfallen den entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

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