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Unter Schöffen werden sog. Laienrichter verstanden. Sie sind Teil eines Spruchkörpers bei Gericht, haben aber keine juristische Ausbildung. Sie werden hauptsächlich in Strafsachen vor den Amts- und Landgerichten tätig. In Zivilsachen treten Schöffen nur in der Kammer für Handelssachen (als „Handelsrichter“) auf.

Als Nichtjuristen sollen sie das Vertrauen der Bürger in die Justiz und den Ausspruch lebensnaher Urteile gewährleisten. Sie sollen ein vom juristischen Denken unabhängiges Verständnis in die Urteilsfindung einfließen lassen. Rechtsanwälte, Notare und Polizeivollzugsbeamte sind von einer Ernennung zum Schöffen daher ausgeschlossen.

Schöffen haben das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter und nahezu auch dieselben Rechte. Insbesondere sind sie genauso weisungsunabhängig.

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