Wir haben bereits über zahlreiche Neuerungen für Batterieverkäufer berichtet. So gelten seit dem 18.08.2024 beispielsweise neue Kennzeichnungspflichten für Batterien: CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Modellkennung und Verantwortlichen-Kennzeichnung. Genaueres können Sie hier nachlesen.
Ab dem 18.08.2025 müssen Verkäufer von Batterien in andere EU-Länder zudem eine Bevollmächtigtenpflicht erfüllen.
Näheres dazu erfahren Sie in diesem Beitrag

Gemäß der EU-Batterieverordnung 2023/1542 sind „Hersteller” nach dieser Verordnung Erzeuger, Einführer oder Händler oder eine andere natürliche oder juristische Person,
die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen, Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind,
über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer – unabhängig davon, ob es sich um Privathaushalte oder andere Endnutzer handelt – in einem Mitgliedstaat verkauft und selbst in einem anderen Mitgliedstaat
oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Demnach sind Verkäufer von Batterien „Hersteller” im Sinne der Verordnung und gemäß Artikel 56 (3) Nr. 47 lit. D der EU-Batterieverordnung verpflichtet,
für jeden Mitgliedstaat, in den sie Batterien verkaufen, einen nationalen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu bestellen und zu benennen.

Auch bei B2B-Verkäufen kann diese Pflicht bestehen, wenn die verkauften Produkte für den Eigengebrauch des Abnehmers bestimmt sind, was den Händler vor Herausforderungen stellen kann.
Sicher kann sich der Onlinehändler nur sein, wenn die B2B-Verkäufe ausschließlich zum Zwecke des Weitervertriebs getätigt werden. In diesem Fall muss er keinen Bevollmächtigten benennen.

Fazit:

Wenn Sie als Onlinehändler Batterien (oder Produkte mit Batterien) an Endnutzer in anderen EU-Mitgliedstaaten im Wege des Fernabsatzes verkaufen und keine Niederlassung in dem jeweiligen Zielland haben, sind Sie ab dem 18.08.2025 verpflichtet, für jedes EU-Zielland einen Bevollmächtigten zu benennen. Sie müssen diesen mit Ihren batteriegesetzlichen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten beauftragen. Ohne Umsetzung dieser Pflicht besteht für den Händler ein Abgabeverbot in das jeweilige Zielland.
Bitte beachten Sie, dass es hierfür keine Umsetzungsfrist gibt und die Pflicht somit unmittelbar ab dem 18.08.2025 für jeden Verkauf gilt.