Am 25.November 2016 ist es wieder soweit: Der Black Friday, der traditionell den Auftakt zum Weihnachtsgeschäft bildet, steht kurz bevor.

In seinem Ursprungsland, den USA, locken enorme Rabatte die Kunden in die Geschäfte. Hierzulande findet der „Black Friday“ fast ausschließlich im Online-Handel statt.

Was Online-Händler zu beachten haben, wenn sie sich an Rabattaktionen zum „Black Friday“ beteiligen und dabei den Begriff „Black Friday“ verwenden wollen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

„Black Friday“ als geschützter Begriff

Vielen dürfte nicht bekannt sein, dass es sich bei dem Begriff „Black Friday“ um einen geschützten Begriff handelt, der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen ist und damit markenrechtlichen Schutz genießt (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020130575741/DE).

Dies erscheint verwunderlich, da es sich bei „Black Friday“ eher um einen allgemeingültigen Begriff handelt und diese Begriffe wie z.B. „verkaufsoffener Sonntag“,  „Rosenmontag“  oder „Valentinstag“ auch nicht schützbar sind.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Markengesetzes (MarkenG) sind Marken nicht eintragungsfähig, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind.

Vor diesem Hintergrund sollte überprüft werden werden, ob die Eintragung der Marke überhaupt rechtmäßig erfolgte  –ein Löschungsantrag wurde bereits gestellt (s.u.).

 

Wer hat die Rechte an dem Begriff „Black Friday“?

Der Begriff „Black Friday“ wurde von der Super Union Holdings Ltd. ins Markenregister eingetragen. Diese hat die Wortmarke nach der Übertragung an verschiedene andere Gesellschaften mittlerweile  an die Black Friday GmbH übertragen, die in der Landeshauptstadt München ansässig ist.

Die Black Friday GmbH betreibt eine Plattform auf  der Webseite blackfridaysale.de. Das Deal-Portal listet alle Angebote der teilnehmenden Shops auf, die für die Aufnahme bezahlen.  Das Portal weist ausdrücklich darauf hin, dass es durch die exklusiven Markennutzungsrechte nur blackfridaysale.de und seinen Kunden erlaubt sei, die Marke „Black Friday“ zu verwenden.

Sofern Online-Händler nicht in der Plattform aufgenommen sind, sollte der Begriff  derzeit auch nicht verwendet werden.

 

Markenrechtlicher Schutz

Aus einer Marke kann der Inhaber jedem Dritten untersagen, im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen.

Die Black Friday GmbH kann als Inhaberin der Marke eine Rechtsverfolgung oder Abmahnung vornehmen, wenn sie eine Markenrechtsverletzung feststellt.

Eine Verwendung des Begriffs „Black Friday“ auf einer Webseite des Online-Shops ohne Zustimmung der Black Friday GmbH wäre eine Markenrechtsverletzung. Von dem markenrechtlichen Schutz umfasst ist auch die Verwendung des Begriffs in der Online- Werbung (zB. in einem Werbenewsletter) und in Werbeanzeigen.

 

Löschungsantrag

Aktuell wurde ein Löschungsantrag beim DMPA gegen die Marke „Black Friday“ gestellt. Falls dieses erfolgreich sein sollte, besteht für  Online Händler keine Gefahr mehr wegen der Verwendung des Begriffs „Black Friday“ abgemahnt zu werden.

Wir halten Sie über den Ausgang des Löschungsverfahrens auf dem Laufenden.

 

Fazit

Derzeit besteht aufgrund der noch nicht erfolgreichen Löschung markenrechtlicher Schutz an dem Begriff „Black Friday“. Online-Händler sollten den Begriff „Black Friday“ daher nicht verwenden, solange sie nicht auf der Plattform blackfridaysale.de gelistet sind. Bei unberechtigter Nutzung drohen Abmahnungen.

Sollte das Löschungsverfahren erfolgreich sein, besteht jedoch kein Abmahnrisiko mehr.