Onlineshop-Betreiber, die ihre Webseite erstellen oder erneuern lassen wollen, beauftragen dafür häufig einen Webdesigner. Wenn der Webdesigner die Bilder ohne Nennung des Urhebers auf der Webseite einbindet, muss er dem Kunden Schadensersatz bezahlen, falls der Kunde abgemahnt wird.
Das ist nicht außergewöhnlich- interessant ist allerdings, dass der Webdesigner dabei nur in Grenzen haftet, wie das LG Bochum (Urt.v.16.08.2016, Az.: 9 S 17/16) kürzlich entschieden hat.

 

 

Der Fall

In dem von dem Landgericht zu entscheidenden Fall hat eine Kanzlei einen Webdesigner mit der Erstellung einer neuen Kanzleihomepage beauftragt. Vereinbart wurde in dem Vertrag auch die „Nutzungsgebühr der…gelieferten Fotoabbildungen.“ Der Webdesigner baute daraufhin ein Foto eines Anbieters aus seinem „Fundus“ auf die Kanzleihomepage ein, ohne jedoch den Urheber anzugeben. Nachdem die Homepage online ging, erhielt die Kanzlei eine Abmahnung wegen fehlender Urheberangabe und zahlte dem Fotografen als Urheber des Bildes 700 Euro. Die Kanzlei verklagte daraufhin den Webdesigner auf Ersatz dieser Kosten.

 

Die Entscheidung

Das Landgericht Bochum gab der klagenden Kanzlei in der Berufung teilweise Recht. Der Webdesigner habe Sorgfaltspflichten beim Einbau der Bilder verletzt. Er wäre verpflichtet gewesen, die Kanzlei über die bestehenden fremden Urheberrechte zu belehren und auch darüber aufzuklären, ob die Nutzung des auf der Homepage eingestellten Fotos entgeltfrei ist oder nicht.

Den Einwand des Webdesigners, dass er darauf vertrauen durfte, dass er Fotos aus seinem „Fundus“ nutzen durfte, wies das Gericht zurück: der Webdesigner hätte das streitgegenständliche Foto aus dem „Fundus“ vor der Verwendung darauf überprüfen müssen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist und er die Quellenangabe hätte hinzufügen müssen.

 

Die Folgen

Das Landgericht verurteilte den Webdesigner jedoch nicht zum Ersatz der vollen Kosten in Höhe von 700 Euro, die die Kanzlei an den Fotografen gezahlt hatte. Das Gericht entschied, dass dem Urheber des Fotos lediglich ein Schadensersatzanspruch von 100 Euro zustehe, da er das Foto kostenlos angeboten habe.

Denn nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin zu einer Zahlung in dieser Höhe nicht verpflichtet, da zum Zeitpunkt der Zahlung unklar war, ob ein Anspruch in dieser Höhe auch tatsächlich besteht. Vielmehr habe die Klägerin das Geld an den Urheber des Fotos gezahlt in der Hoffnung, dass dieser sie nicht weiter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Dabei bezieht sich das Landgericht auf eine Entscheidung des Kammergericht Berlins, wonach für die Nutzung eines Fotos eines Fremdanbieters ohne korrekte Urheberbenennung regelmäßig ein Betrag von 100 Euro angemessen sei.

Die Kanzlei hätte dem Fotografen statt den vollen 700 Euro also nur 100 Euro zahlen sollen. Den Differenzbetrag von 600 EUR könne die Kanzlei nicht von dem Webdesigner erstattet verlangen. Der Webdesigner müsse selbst auch nur den angemessenen Betrag von 100 Euro ersetzen, wie das das Gericht entschied.

 

FAZIT

Shop- Betreiber, die einen Webdesigner mit dem Einbau von Fotos auf ihrer Homepage beauftragen, können im Fall einer Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung zwar den Webdesigner zur Zahlung von Schadensersatz auffordern, sollten aber darauf achten, dass sie dem Urheber nicht mehr bezahlen als ihm zusteht, damit sie nicht auf dem Differenzbetrag sitzen bleiben.

Um sich vor diesem unangenehmen Szenario besser zu schützen, sollte der Webseitenbetreiber den Vertrag mit dem Webdesigner daraufhin prüfen, ob der Webdesigner angibt, die Rechte an den beim Einbau zu verwendenden Bilder besitzt und notfalls eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufnehmen, damit der Einbau der Bilder rechtmäßig erfolgt.