Wie lange ist eine erteilte Einwilligung zum Versand von Werbe-E-mails wirksam?

 

Grundsätzlich brauchen Online-Händler eine Einwilligung zum Versand von E-mails an Kunden zu Werbezwecken. Eine fehlende oder unwirksame Einwilligung ist einer der häufigsten Abmahngründe.

Wie lange eine schon länger zurückliegende Einwilligung wirksam ist, hatte das AG Hamburg zu entscheiden (Urteil vom 24. August 2016, Az. 9 C 106/16).

Ein Unternehmen hatte sich bereits im Jahr  2010 die Einwilligung einer Kundin einer Kundin zum Versand von Werbe-E-mails geholt.

Sechs Jahre später, also im Jahr 2016, wollte die Kundin keine Werbe-Emails mehr von dem Händler erhalten und berief sich darauf, dass die vor Jahren erteilte Einwilligung nicht mehr wirksam sein könne.

Das AG Hamburg entschied, dass die vor sechs Jahren erteilte Einwilligung immer noch gültig sei. Der Händler habe in den vergangenen Jahren regelmäßig Werbung an die Kundin geschickt und so immer wieder von der erteilten Einwilligung  Gebrauch gemacht. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung, die nicht automatisch durch Zeitablauf erlösche sei jedoch, dass diese den rechtlichen Vorgaben entspreche und der Versender dies gerichtsfest dokumentiert habe.

Fazit

Es gibt zeitliche Grenzen für die Wirksamkeit einer Einwilligung- wo diese liegen, ist aber noch weitgehend ungeklärt. Online-Händler sollten daher zu Beweiszwecken die Einwilligung des Kunden innerhalb seines Datensatzes samt Datum und Zeitangabe vermerken.