Mit Urteil vom 16.12.2014 hat das AG Berlin Pankow/Weißensee entschieden, dass eine E-Mail, die die Einrichtung eines Kundenkontos in einem Onlineshop bestätigt, unzulässige Werbung sein kann. Dabei machte das Gericht ausdrücklich keine Aussage über die Zulässigkeit von Bestätigungs-Mails, die im Rahmen eines Double-Op-In-Verfahrens versendet werden.

 

Der Fall, über den das Amtsgericht (AG) Berlin Pankow/Weißensee (Urteil vom 16.12.2014, AZ: 101 C 1005/14) zu entscheiden hatte, betraf einen Online-Händler, der automatisiert E-Mails an Empfänger versendet hat, die sich auf seiner Web-Seite für ein Kundenkonto registriert haben.

Der Fall

Wurde ein Kundenkonto eingerichtet und in diesem Zusammenhang eine Mail-Adresse hinterlegt, versendete das Shop-System die Information über die Erstellung des Kontos an die hinterlegte Adresse und klärte darüber auf, welche Vorteile die Registrierung bietet. Einer der Mail-Empfänger, selbst ein Gewerbetreibender, der die Mitteilung in seinem geschäftlichen Postfach fand, hatte sich allerdings auf der Website gar nicht registriert. Er mahnte daher den Absender ab und verlangte die Unterlassung der Zusendung derartiger Mails. Da sich der Abgemahnte ausschließlich zur Unterlassung des Mail-Versands an die konkrete E-Mail-Adresse und nicht auch an sämtliche anderen Adressen des Betroffenen bereit erklärte, landete der Fall vor Gericht.

Die Entscheidung

Der berliner Richter gab mit seiner Entscheidung dem betroffenen Mail-Empfänger Recht.

Nicht nur handle es sich bei der versendeten E-Mail um belästigende Werbung, auch müsse das absendende Unternehmen sicherstellen, dass derartige Schreiben künftig an keine der E-Mail-Adressen des Abmahners verschickt wird.

Was ist Werbung?

Für die Einordnung als Werbung kommt es nach Ansicht des Gerichts in erster Linie darauf an, wie sich die betreffende Mail aus Sicht des Empfängers darstellt. Diesbezüglich sei nicht nur der Inhalt, sondern auch der Kontext entscheidend. Der Empfänger hatte seine Daten im vorgelegten Fall gerade nicht im Webshop des Händlers hinterlegt. Dann aber eine E-Mail zu erhalten, in der die Registrierung bestätigt und deren Vorteil für den Einkauf im Shop hervorgehoben wird, ist für den Adressaten sogar besonders aufdringlich. Für den Kläger (nämlich den abmahnenden Unternehmer) handelte es sich bei der Registrierungsbestätigung folglich um belästigende Werbung.

Problem: Eingabe der Mail-Adresse durch Dritten

Der Knackpunkt des Falls lag darin, dass der Shop-Betreiber nicht nachweisen konnte, dass der Mail-Empfänger persönlich die Adressdaten hinterlegt hatte. Innerhalb des Verfahrens konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Daten von einem Dritten missbräuchlich eingegeben wurden. Das gleiche Problem tritt aber auch in anderen Fällen auf, etwa bei der Anmeldung zu einem Newsletter.

Versendung von Werbe-Mails nur mit Einwilligung zulässig

Für den Erhalt werbender Mails ist das Einverständnis des Adressaten erforderlich. Liegt dieses nicht vor, handelt der Unternehmer, der Werbung per E-Mail verschickt, nicht nur wettbewerbswidrig, sondern verstößt auch gegen das Datenschutzrecht. Deshalb hat sich in der Praxis die Durchführung eines Double-Opt-In-Verfahrens für die Einholung der erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligung durchgesetzt. Dieses wurde von den Gerichten auch anerkannt.

Double-Opt-In-Verfahren

Dabei gibt der User zunächst seine Daten auf der Web-Seite ein und erhält im Anschluss eine E-Mail mit einem Bestätigungs-Link. Erst wenn dieser Link vom Empfänger angeklickt wird, gilt die Zustimmung in den Erhalt von Werbung per Mail als erteilt. Fraglich ist dann aber, ob nicht auch diese Bestätigungs-Mail als belästigende Werbung einzustufen ist, wenn die Mail-Adresse nicht vom Empfänger selbst, sondern einem Dritten eingegeben wurde. Die Antwort auf diese Frage lässt das AG Berlin in der genannten Entscheidung ausdrücklich offen. Denn bei dem streitgegenständlichen Schreiben handelte es sich „offensichtlich nicht um eine derartige Bestätigungs-Mail“.

Händler, die das Double-Opt-In-Verfahren nutzen, müssen folglich darauf achten, dass die Bestätigungs-Mail völlig neutral, also ohne werblichen Inhalt verfasst ist. Welche Formulierungen zulässig sind, können (und werden) nur Gerichte entscheiden.