In Deutschland aus italienischem IGT-Wein hergestellter Perlwein darf als „Vino frizzante IGT“ in Verkehr gebracht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in zwei Urteilen vom 23. April 2009 ausgesprochen.

 

Damit gaben die Richter dem Begehren zweier Wein- und Sektkellereien Recht, die – in einem Fall seit 2001 – aus italienischem Tafelwein der Rebsorte Prosecco mit der Angabe „Indicazione Geografica Tipica (IGT)“ durch Zusetzung von Kohlensäure Perlwein mit der Angabe „Vino frizzante IGT“ herstellen und in Verkehr bringen. Nachdem der zuständige Weinkontrolleur des beklagten Landes Rheinland-Pfalz diese Verfahrensweise im Herbst 2008 beanstandet hatte, weil der Begriff „IGT“ eine geografische Ursprungsbezeichnung darstelle und die entsprechenden Produkte von daher nicht außerhalb des ursprünglichen Staatsgebiets hergestellt werden dürften, haben die Kellereien im Klagewege die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, ihnen das In-Verkehr-Bringen ihrer Perlweine unter der Bezeichnung „Vino frizzante IGT“ zu untersagen.

Diesem Begehren gaben die Richter der 5. Kammer statt. In der Urteilsbegründung ist dazu ausgeführt, dass die Angabe der Abkürzung „IGT“ auf der Etikettierung nicht gegen das geltende Recht verstoße. Nach den Vorschriften der einschlägigen EG Verordnung Nr. 753/2002 dürften in der Gemeinschaft hergestellte Perlweine mit einer geografischen Angabe bezeichnet werden. Da insoweit ausdrücklich auf in der Gemeinschaft hergestellte Perlweine abgestellt sei und dem zur Herstellung von Perlwein verwandten Grundwein für die Qualität des Perlweins erhebliche Bedeutung zukomme, könnten diese Vorschriften nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Frage, ob ein Perlwein mit geografischer Angabe vorliege, danach richte, welcher Wein zu seiner Herstellung verwandt worden sei. Von der in der EG Verordnung vorgesehenen Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten Regelungen in Bezug auf die Verwendung geografischer Begriffe treffen könnten, habe Italien keinen Gebrauch gemacht, sodass es nicht zu beanstanden sei, wenn Perlwein, zu dessen Herstellung ausschließlich italienischer IGT-Tafelwein verwandt worden sei, die Angabe „IGT“ auf der Etikettierung trage. Verwechslungs- und Irreführungsgefahren bestünden ebenfalls nicht, da der von den Klägern vertriebene Perlwein ungeachtet dessen, dass er in Deutschland hergestellt werde, seinen Ursprung in Italien habe und der Herkunft des bei der Herstellung verwandten Weins für die Beurteilung des endgültigen Produkts ausschlaggebende Bedeutung zukomme.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteile vom 23. April 2009 – Az.: 5 K 826/08.TR und 5 K 49/09.TR

Quelle: PM des VG Trier vom 04.05.2009