Kennzeichnung des Ursprungslands bei Obst und Gemüse Pflicht!

 

Eine am 01. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung (EG / Nr. 1182/2007) des Rates der Europäischen Union bestimmt, dass Obst und Gemüse nur noch in Verkehr gebracht werden darf, wenn (unter anderem) auch das Ursprungsland mit angegeben ist.

Die Mitgliedsstaaten der EU sind angehalten, die Umsetzung der Kennzeichnungspflicht zu kontrollieren, wobei die Kontrollen schwerpunktmäßig auf der Stufe vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware erfolgen. Bei Erzeugnissen aus Drittländern werden die Kontrollen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt.