In dem Fall, auf dem die Entscheidung basiert, mahnte ein gewerblicher Anbieter von Modeartikeln den scheinbaren Direktor einer Limited, zu welcher er in einem Wettbewerbsverhältnis stand, wegen unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße ab. Die Limited teilte in einem scheinbar vom Direktor unterzeichneten Schreiben dem abmahnenden Mitbewerber mit, dass man schon abgemahnt worden sei und alle Angebot fristgemäß abgeändert habe. Danach erhielt der scheinbare Direktor der Limited eine einstweilige Verfügung, weil er bis dahin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

 

Vor dem LG Darmstadt wehrte sich hiergegen der Verfügungsbeklagte. Er entgegnete, dass es nicht der korrekte Antragsgegner sei. Das veröffentlichte Angebot sei nicht seines, sondern das der Limited, wo der Geschäftsführer sein Vater sei. Er habe nur Schreibarbeiten erledigt, Pakete versandt, Telefonate entgegen genommen und E-Mails beantwortet.

Dass der Verfügungsbeklagte im Internet als Verantwortlicher der deutschen Niederlassung und Verkäufer der Limited aufgeführt sei und der Hinweis auf den Geschäftsführer fehlte, brachte der Verfügungskläger entgegen. Nur der Verfügungsbeklagte sei nach außen unter dem dazugehörigen eBay-Mitgliedsnamen aufgetreten. Er hafte auf Unterlassung, weil er als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei.

In seiner Entscheidung schloss sich das Gericht dem an. Bei “Angaben zum Verkäufer“ sei der Verfügungsbeklagte allein in dem Internet-Angebot als Verantwortlicher der Limited Deutsche Niederlassung aufgeführt. Alle maßgeblichen Geschäftstätigkeiten habe er mit Außenwirkung auf diese Firma entfaltet. Er habe schließlich auf das Abmahnschreiben des Mitbewerbers geantwortet und sich zu dem Fall geäußert, ohne seine unmittelbare Inanspruchnahme in dem Anschreiben zu rügen, das an ihn adressiert war.

Dass der Verfügungsbeklagte als für die Limited Verantwortlicher und nicht als weisungsabhängiger subalterner Angestellter agiert, zeige dies deutlich. Nach § 8 Abs. 1 UWG sei er somit als Störer anzusehen und passiv legitimiert.

Fazit

Eine Verantwortlichkeit von Personen, welche keine Geschäftsführer einer Gesellschaft sind, kann das Rechtsinstrument des so genannten “faktischen Geschäftsführers“ begründen, jedoch trotzdem großen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Jedoch haftet der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft neben der Gesellschaft nur auf Unterlassung bei Wettbewerbsverletzungen, wenn der Tatbestand der Zuwiderhandlung auch in seiner Person zu begründen ist. Als gegeben sah dies das Gericht in dem oben aufgeführten Fall an, weil der Verfügungsbeklagte unter dem entsprechenden eBay-Namen alle wichtigen Geschäftstätigkeiten mit Außenwirkung für die Limited  ausgeübt hatte.