LG Darmstadt: Für Wettbewerbsverstöße der Limited haftet Faktischer Director einer Limited

In dem Fall, auf dem die Entscheidung basiert, mahnte ein gewerblicher Anbieter von Modeartikeln den scheinbaren Direktor einer Limited, zu welcher er in einem Wettbewerbsverhältnis stand, wegen unterschiedlicher Wettbewerbsverstöße ab. Die Limited teilte in einem scheinbar vom Direktor unterzeichneten Schreiben dem abmahnenden Mitbewerber mit, dass man schon abgemahnt worden sei und alle Angebot fristgemäß abgeändert habe. Danach erhielt der scheinbare Direktor der Limited eine einstweilige Verfügung, weil er bis dahin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.