Wer als Händler Marktplatz-Plattformen im Internet für den Verkauf seiner Waren nutzt, muss sich an die vom Bertreiber gemachten Vorgaben halten. Auf diese haben die Nutzer nur wenig Einfluss. Dennoch kommt es in letzter Zeit verstärkt zu gerichtlichen Entscheidungen, nach denen die Verkäufer für Umstände, die sie nicht ändern können, in die Haftung genommen werden. So im Herbst letzten Jahres für die Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon und eBay und nun für Darstellungsfehler der eBay-Angebotsseiten bei nicht optimierten Browsern.

 

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht (LG) Leipzig entschieden, dass eBay-Händler auch für technische Fehler seitens des Plattformbetreibers haften. Grundlage der Entscheidung (Urteil vom 16.12.2014, AZ: 1 HK O 1295/14) war die Darstellung bestimmter Pflichtinformationen.

Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, Verbrauchern mitzuteilen, ob der Vertragstext gespeichert wird und dieser vom Käufer abgerufen werden kann. Obwohl die vom eBay-Händler in seinem Verkäuferkonto hinterlegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) diese Angaben enthielten, wurden sie bei der Darstellung der Angebotsseite in bestimmten Browsern nicht angezeigt. Der Anzeigefehler war wohl auf die technische Optimierung des eBay-Marktplatzes auf den Microsoft-Internetexplorer zurückzuführen. Die Anzeige der AGB wich deshalb bei der Verwendung eines anderen Browsers ab.

Weder hatte der Verkäufer die entsprechenden Voreinstellungen selbst vorgenommen, noch konnte er sie anpassen, um die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten. Darauf berief sich der Beklagte auch im Verfahren. Dennoch wurde er in die Haftung genommen und zur Unterlassung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens verurteilt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Händler durch die Schaltung seines Angebots bei eBay die Bedingungen für den Verstoß erst geschaffen hätte.

Auch andere Gerichte nahmen Marketplace-Händler bereits in die Pflicht, weil diese frei über den genutzten Vertriebsweg entschieden können, dann aber auch dafür Sorge zu tragen haben, dass die gesetzlichen Bestimmungen eigehalten werden. So etwa bei der Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon und eBay oder bei der Anzeige der Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP-Preise).

Die betroffenen Verkäufer sind nun auf ein Handeln durch die Plattformbetreiber angewiesen, wenn sie Abmahnungen vermeiden, die Marktplätze aber auch weiterhin nutzen wollen. EBay hat auf das Urteil zur Weiterempfehlungsfunktion bereits reagiert und diese angepasst. Abmahnungen sollten daher in diesem Bereich nun nichtmehr drohen. Abzuwarten bleibt aber, wie das Unternehmen mit dem technischen Fehler in der Browseranzeige umgeht.

Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.