Das OLG Köln hat entschieden, dass die Schaltflächen eines Cookie-Banners, mit denen die Zustimmung oder Ablehnung von Cookies erklärt werden soll, gleichwertig ausgestaltet sein müssen (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23).
Die Verbraucherzentrale hatte wetteronline.de verklagt, weil nach ihrer Auffassung über den Cookie-Banner auf wetteronline.de keine wirksame Einwilligung in die Speicherung von Cookies erteilt werden konnte. Begründet wurde dies mit der ungleichen Ausgestaltung der Optionen:

Hier war die Option „Akzeptieren“ farblich dominant hervorgehoben. An dieser Stelle fehlte die Option „Ablehnen“. Diese war auch in der zweiten Ebene beim Klick auf „Einstellungen“ nicht zu finden. Dort konnte der Nutzer nur entweder pauschal alle Cookies akzeptieren oder kein Cookie auswählen und diese Einstellung „speichern“.

Nachdem die Klage vor dem Landgericht aus formalen Gründen abgewiesen worden war, entschied nun das Oberlandesgericht über die leicht modifizierten Anträge der Verbraucherzentrale und gab der Klage statt.

Nach Ansicht des OLG wird dem Besucher mit dem Cookie-Banner weder auf der ersten noch auf der zweiten Ebene eine der Einwilligungsoption gleichwertige Ablehnungsoption angeboten. Vielmehr werde der Besucher durch die Gestaltung des Banners zur Abgabe der Einwilligung gedrängt und von einer Ablehnung eher abgehalten.

Eine solche Einwilligung sei weder freiwillig noch hinreichend informiert, wie es die Vorgaben des § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO verlangen.

Auf der ersten Ebene des Banners finde sich überhaupt keine Widerspruchsmöglichkeit. Mit einem Klick auf „Einstellungen“ könne der Verbraucher dann in der zweiten Ebene die Cookies nur durch einen Klick auf „speichern“ ablehnen, ohne Cookies auszuwählen. Aus dem Wort „speichern“ erschließe sich dem Nutzer aber nicht bereits die konkrete Funktion des Buttons. Damit fehle es nach Ansicht des Gerichts an einer echten Wahlmöglichkeit des Nutzers.

Darüber hinaus hielt das Gericht auch den oben rechts sichtbaren Button „Akzeptieren & schließen“ für unzulässig, da er gegen die Grundsätze der Transparenz und der Freiwilligkeit der Einwilligung verstoße.

“Das „X“-Symbol ist Nutzern als Möglichkeit bekannt, ein Fenster zu schließen, nicht aber als Einwilligung in die Verwendung von Cookies und anderen Technologien durch den Webseitenbetreiber. Dass damit eine Einwilligung erklärt wird, ist dem durchschnittlichen Nutzer nicht bewusst. Zwar steht unmittelbar neben dem „X“-Symbol „Akzeptieren & Schließen“. Die Verknüpfung dieser beiden Funktionen ist für den Nutzer jedoch irreführend und intransparent. Auch ist für den Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei „Akzeptieren & Schließen“ und dem „X“-Symbol um ein und dieselbe Schaltfläche handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Einwilligung mittels des „X“-Symbols weder als unmissverständlich oder eindeutig bestätigend noch als freiwillig im Sinne von § 25 Abs. 1 BDSG, Art. 4 Nr. 11 DSGVO bewertet werden”, so das Gericht.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Fazit:

Wir empfehlen daher dringend, bei Cookie-Bannern und Einwilligungs-Tools bereits auf der ersten Ebene eine gleichwertige Gestaltung der Buttons zu wählen. Dabei sollte sowohl eine Zustimmungs- als auch eine Ablehnungsfunktion sowie eine Möglichkeit, zu den individuellen Einstellungen zu gelangen, um dort einzelne Dienste an- oder abzuwählen, vorgesehen werden.