BVerwG: E-Zigaretten und Liquids sind keine Arzneimittel oder Medizinprodukte

 

Am 20.11.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in drei Urteilen (AZ: 3 C 25.13, 3 C 26.13, 3 C 27.13) die Frage geklärt, ob es sich bei E-Zigaretten um Medizinprodukte, bzw. bei den dafür verwendeten Liquids um Arzneimittel handelt. Die Bejahung dieser Frage hätte zur Folgegehabt, dass entsprechende Produkte nicht mehr frei verkäuflich gewesen wären, sondern einer Genehmigung nach einem entsprechenden Zulassungsverfahren bedurft hätten.

Das BVerwG verneinte die Frage allerdings. E-Zigaretten und Liquids bleiben daher freiverkäuflich. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nikotinhaltige Liquids nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet werden und auch bei Verbrauchern nicht der Eindruck erweckt wird (etwa durch die Produktaufmachung), dass es sich dabei um Arzneimittel handelt. Auch unterfallen sie nicht dem Begriff der Funktionsarzneimittels, obwohl Nikotin die „menschliche physiologische Funktion durch eine pharmakologische Wirkung nennenswert beeinflusst“. Es fehlt allerdings an der erforderlichen therapeutischen Eignung als Hilfsmittel für eine dauerhafte Rauch- und Nikotinentwöhnung, die wissenschaftlich nicht zu belegen ist.

Streitigkeiten wegen des freien Verkaufs von E-Zigaretten und Liquids dürften daher der Vergangenheit angehören.