Ein häufiges Problem für Onlinehändler ist, dass Kunden ein Paket nicht annehmen bzw. sie dieses nicht an der Postannahmestelle abholen und die bestellte Ware so an den Händler zurückgeht. Sei es, weil sich die Anlieferung mit einem Urlaub überschneidet oder kein Interesse am bestellten Produkt mehr besteht.

 

Ob dies einen erfolgreichen Widerruf darstellt und welche Rechte und Pflichten Onlinehändler in dieser Situation haben, wird im folgenden Beitrag näher erläutert.

Stellt ein Nichtannehmen bzw. Nichtabholen einen Widerruf dar?

Nein!
Im Gesetz ist klar geregelt, dass der Verbraucher sein Widerruf erklären muss.
Zwar kann dies formlos passieren, ein kurzer Brief, eine E-Mail oder sogar ein Anruf genügt, die bloße Nichtannahme ist jedoch keine wirksame Widerrufserklärung.

In einem Urteil des AG Dieburg v. 04.11.2015 (  20 C 218/15 (21)) wurde klargestellt, dass eine Nichtannahme kein Widerruf darstellt. Hier hatte der Verbraucher die Annahme der Ware am Lieferort nach Ausladen der ersten drei Pakete abgelehnt. Fast zwei Monate später erklärte er sein Widerruf per E-Mail.
Das Gericht bestimmte hier, dass hier die Widerrufsfrist mit der Ablehnung der Ware begonnen hatte, da der Kunde grundsätzlich die Sachherrschaft über die Ware hatte, auch wenn er diese nicht behalten wollte. Dadurch war der Widerruf nicht rechtzeitig erfolgt.

Weniger klar ist die Rechtslage, so der Kunde die Annahme der Ware nicht explizit ablehnt, sondern diese nach erfolglosen Zustellungsversuch nicht beim Paketshop abholt und die Ware dann zurückgesendet wird. Auch hier stellt dies zwar kein Widerruf dar, es ist jedoch auch keine klare Annahmeverweigerung, hier ist es eine Sache des Einzelfalls ob der Kunde richtig informiert wurde und die ausreichende Möglichkeit zur Abholung hatte.

So der Vertrag weiterhin gültig bleibt, kommt der Kunde im Normalfall stattdessen in Annahmeverzug, unter der Voraussetzung, dass die Ware zum vereinbarten oder zu erwartenden Zeitpunkt an die vereinbarte Adresse (Leistungsort) geschickt wurde.

 

Muss der Händler die Ware erneut versenden?

Ja!

Sofern der Kunde dies wünscht, muss die Ware ihm erneut zugesendet werden.
Sollten hier neue Versandkosten anfallen, müssen diese vom Kunden getragen werden. Der Händler hat hier das Recht abzuwarten, bis diese Versandkosten vom Kunden überwiesen wurden bevor die Ware erneut versendet wird.

 

Kann man die zurückerhaltene Ware weiterverkaufen?

Jein

Regulär bleibt der Vertrag bestehen, der Verbraucher hat daher weiterhin Anspruch auf die bestellte Ware. Bei Einzelstücken, wie etwa einem speziellen gemalten Bild oder auch einer gebrauchten Ware, kann die Ware daher nicht weiterverkauft werden, da sie sonst nicht mehr übereignet werden könnte. Der Kunde hätte dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Händler.

Handelt es sich dagegen um Ware, welche in dieser Form in ausreichender Menge vorliegt oder leicht wiederbeschafft werden kann, etwa bei einer CD, Buch oder auch Jeans, steht dem Weiterverkauf des betreffenden Artikels nichts im Wege, da dem Verbraucher, so gewünscht, ein anderes Stück derselben Gattung zugeschickt werden kann.

 

Kann der Händler Schadensersatz verlangen?

Ja!

Der Händler kann vom Verbraucher bei Annahmeverzug die Mehrkosten verlangen, welche ihm durch die nicht erfolgreiche Zusendung entstanden sind. Dies beinhaltet grundsätzlich die Kosten, die durch die Rücksendung entstanden sind, sowie die Kosten welche durch die Lagerung der Ware entstehen.

 

Kann der Händler vom Vertrag zurücktreten?

Ja!

Sofern der Händler dies wünscht, berechtigt der Annahmeverzug den Händler, vom Vertrag zurückzutreten.

Voraussetzung ist im Normalfall, dass dem Verbraucher eine angemessene Frist zur Annahme der Ware gesetzt wurde.
Keiner Frist bedarf es, wenn der Verbraucher ernsthaft und endgültig die Annahme verweigert, er also klar gemacht hat, dass er die Ware nicht mehr will. Ebenso bei Vorliegen besonderer Umstände, welche unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Im Falle eines Rücktritts müsste der Händler dem Verbraucher den Kaufpreis der Ware zurückerstatten, nicht jedoch die Kosten die für die Hin- und Rücksendung der Ware entstanden sind.

Sollten die Versandgebühren vom Händler nicht eigens ausgewiesen worden sein, sondern in den Verkaufspreis mit eingepreist, käme hier eine Kürzung um die tatsächlich entstandenen Versandkosten in Betracht. Ebenso kann der Kaufpreis um die entstandenen Kosten, wie etwa die Lagerkosten, gekürzt werden. Bei etwa verderblichen Waren, welche aufgrund der Lagerzeit und des Rücktransports nicht oder nur erschwert verkäuflich sind, sind weitere Minderungen bzw. ein Schadensersatz möglich. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Kunde sich auch in Annahmeverzug befindet.

Wer trägt die Haftung für die zurückgesendeten Ware?
Grundsätzlich liegt die Haftung für die Ware, bis sie beim Kunden eingetroffen ist, beim Händler. Nach Eintreten des Annahmeverzugs wird diese jedoch erleichtert. Jetzt haftet der Händler nicht mehr für leichte Fahrlässigkeit, sondern lediglich für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei einer Verschlechterung der Ware welche nur auf leichtem Verschulden des Händlers beruht, hat der Kunde daher keinen Schadensersatzanspruch sollte er die erneute Übersendung der Ware verlangen. Dies gilt auch, wenn der Händler keinen Einfluss auf die Verschlechterung der Ware hat, etwa bei verderblicher Ware die durch den Aufenthalt bei der Postannahmestelle oder den Rückversand Schaden nimmt.

 

Kann der Verbraucher zur Abnahme der Ware verpflichtet werden?

Grundsätzlich ja, dies wäre auch gerichtlich durchsetzbar. Ob ein solches Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.

 

Fazit:

Onlinehändlern stehen gut, sich ihrer Rechte gewahr zu sein, sollte ein Besteller eine bestellte Ware nicht annehmen. Denn grundsätzlich ist eine solche Nichtannahme einem Widerruf nicht gleichzusetzen.

Hier gilt es darauf zu achten, dass die Widerrufsfrist noch nicht überschritten wurde.

Mit Ablauf dieser Frist kann ein Onlinehändler sich jedoch regelmäßig auf den Annahmeverzug des Verbrauchers berufen, was den Händler mit einer Reihe von Erleichterungen und Rechten ausstattet.

So haftet der Händler dann nicht mehr für nur leichte Fahrlässigkeit, sondern kann außerdem Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden geltend machen, wie etwa entstehende Lagerkosten.

Zwar muss, sofern der Kunde dies verlangt, die Ware ein weiteres Mal zugesendet werden, dieser erneute Versand kann jedoch von der vorherigen Begleichung der dadurch entstehenden Kosten abhängig machen.

Ebenso können Onlinehändler, normalerweise nach Einräumung einer letzten Annahmefrist, vom Vertrag zurücktreten oder den Kunden sogar gerichtlich zu Abnahme verpflichten.