Am 01.01.2023 tritt in Österreich eine Novelle des Verpackungsrechts in Kraft. Die Änderungen betreffen vor allem Online-Händler aus anderen Ländern, also auch aus Deutschland.

Ab dem 01. des kommenden Jahres muss für den Versand nach Österreich ein Bevollmächtigter bestellt werden.

Welche Anforderungen im Einzelnen zu erfüllen sind und wie Sie diese umsetzen können zeigen wir Ihnen in diesem Whitepaper.

 

1.  Bisherige Rechtslage und Änderungen

In Deutschland gibt es seit dem 01.01.2019 die Pflicht für Internethändler, sich bei der Datenbank LUCID zu registrieren und sich bei einem dualen Entsorgungssystem, wie z.B. Lizenzero anzumelden.

Grundsätzlich galt für Österreich bisher, dass beim Versand von Ware in Verpackungen an Letztverbraucher in Österreich der entstandene Verpackungsmüll zu lizenzieren war. Die Verpflichtung konnte ein Onlinehändler aus dem Ausland ohne Sitz in Österreich bisher durch einfache Zahlung der Lizenzgebühren erfüllen. Gegebenenfalls mussten erforderliche Mengenmeldungen vorgenommen werden. Doch die Abwicklung der Pflichten war bislang denkbar einfach und vor allem ohne weitere Zusatzkosten möglich.

Nunmehr wird ab dem kommenden Jahr die Pflicht gelten, dass etwa ein deutscher Versandhändler, der Ware an Endverbraucher in Österreich liefert, die dort in Verkehr gebrachten Verpackungen über einen Bevollmächtigten lizenzieren lassen muss. Dieser Bevollmächtigte muss alle verpackungsrechtlichen Pflichten des ausländischen Onlinehändlers erfüllen und gegebenenfalls erforderliche Mengenmeldungen vornehmen.

Die neuen Pflichten sind im § 16b der österreichischen Verpackungsverordnung verankert.

 

2. Der Bevollmächtigte

Der Bevollmächtigte muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  1. Es muss sich um eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Österreich handeln.
  2. Der Bevollmächtigte hat eine inländische (österreichische) Zustelladresse.
  3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG – Verwaltungsstrafgesetz).
  4. Der Bevollmächtigte hat von dem jeweiligen Onlinehändler eine wirksame Vollmacht.

 

Der Bevollmächtigte wird sämtliche verpackungsrechtliche Verpflichtungen des Onlinehändlers für Österreich übernehmen. Er wird insbesondere für die Erfüllung der Verpackungslizenzierungspflichten zuständig sein. Es wird aber auch die unmittelbare Kontaktperson für behördliche Kommunikation sein. Außerdem muss er erforderliche Verpackungsmengenmeldungen durchführen. Der Bevollmächtigte ist der Vertreter des ausländischen Online-Händlers in Österreich.

Jeder Onlinehändler kann nur einen Bevollmächtigten in Österreich gleichzeitig haben.

 

3. Die Vollmacht

Die Vollmacht für den Bevollmächtigten muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Die Vollmacht muss notariell beglaubigt sein.
  2. Die Vollmacht muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein
  3. Aus der Vollmacht ergibt sich der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie
  4. Die Vollmacht enthält die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen
  5. Die Vollmacht enthält die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss Verträgen eingeräumt wird, die den Onlinehändler verpflichten und dass ihm alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden.

    Was ist zu tun?

Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Bestellung eines Bevollmächtigten, denn der Versand aus Deutschland oder dem Ausland nach Österreich ohne Bestellung eines Bevollmächtigten ist ab dem 01.01.2023 grundsätzlich unzulässig.

Beachten Sie bitte folgendes:

Die Bestellung eines Bevollmächtigten und Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

Falls die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales wegfallen sollte, muss der Versandhändler eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherstellen! Achten Sie also stets darauf, dass die Bevollmächtigung rechtzeitig verlängert wird oder sich bei einem Wechsel der Bevollmächtigten keine Lückenzeiten bilden.

Die Deutsche Handelskammer in Österreich  bietet sich als Bevollmächtigter an. Eine Anfrage kann hier gestellt werden: https://oesterreich.ahk.de/dienstleistungen/umweltreporting-compliance/anfrage-umweltreporting

Auch privatwirtschaftliche Unternehmen bieten sich als Bevollmächtigte an. So etwa die reclay group: https://reclay-group.com/at/de/leistungen/bevollmaechtigter/ oder auch get-e-right: https://www.get-e-right.de/leistungen/bevollmaechtigter-fuer-verpackungen-in-oesterreich/


Fazit

Auf den Onlinehändler kommen nun ein paar Aufgaben zu:

In erster Linie ist ein Bevollmächtigter zu suchen. Im besten Fall terminieren Sie auch schon eine Beglaubigung beim Notar, da die Vollmacht an sich sicherlich von den meisten Anbietern auch schon fertig angeboten wird. Überprüfen Sie die Vollmacht dennoch auf Vollständigkeit.

Ebenso übernehmen die meisten Anbieter auch ihre eigene Registrierung als Bevollmächtigter. Hier bietet sich eine kurze Überprüfung ebenfalls an.

Wichtig ist, selbst sicherzustellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, denn die Verpflichtungen hinsichtlich der Bestellung des Bevollmächtigten treffen immer den Onlinehändler.