EU einigt sich auf EU-Lieferkettengesetz

Unterhändler des Europaparlaments und der EU-Staaten haben sich zur Stärkung der Menschenrechte auf ein EU-Lieferkettengesetz geeinigt, mit dem Unternehmen, die von Kinder- oder Zwangsarbeit außerhalb der EU profitieren, künftig zur Rechenschaft gezogen werden können. Zwar gilt in Deutschland ab dem 1.1.2024 bereits das Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, doch geht das EU-Lieferkettengesetz weiter als die nationale Lösung. So werden beim EU-Lieferkettengesetz mehr Faktoren als nur die Mitarbeiterzahl ausschlaggebend sein. Nach dem neuen EU-Lieferkettengesetz sollen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro verpflichtet werden. Für kleinere Unternehmen ab 250 Beschäftigten und einem Umsatz ab 40 Mio. Euro soll eine Verpflichtung nur bestehen, wenn mindestens 20 Mio. Euro Umsatz erzielt werden. Verpflichtung bestehen, wenn mindestens 20 Millionen des Umsatzes aus bestimmten Risikobranchen stammen. Diese Risikosektoren sind z.B. Textilien (Produktion und Großhandel), Schuhe und Bekleidung, Fischerei und Landwirtschaft, Lebensmittelherstellung oder z.B. Gewinnung von und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen. Dabei soll es unerheblich sein, ob diese Unternehmen ihren Sitz in der EU haben, denn entscheidend ist, dass der Umsatz in erheblichem Umfang auf dem EU-Markt erzielt wird. Die Verpflichtung zum Lieferkettenmonitoring umfasst z.B. die Identifizierung von Nachhaltigkeitsrisiken, [...]