Viele Menschen denken, wenn Sie das Wort „Textform“ hören, unweigerlich an die „Schriftform“. Hier wird im Gesetz allerdings ganz klar unterschieden.
Die Textform hat im Gegensatz zur Schriftform keine Beweis- oder Warnfunktion. Vielmehr dient sie reinen Informations- und Dokumentationszwecken und kommt immer dann zum Tragen, wenn der Empfänger eine wichtige Information erhalten soll. Dies ist meist bei Verbraucherverträgen der Fall. Beispielsweise beginnt die Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz erst mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen. Um dem Textformerfordernis zu genügen, muss die Erklärung dauerhaft wiedergegeben und lesbar sein. Die Erklärung muss nicht unterschrieben sein. Man muss allerdings erkennen können, wer sie verfasst hat und wo die Erklärung endet. Da keine Unterschrift benötigt wird, genügen auch E-Mails, Faxe oder SMS-Nachrichten der Textform.
| Protected Tags: | Textform, Textart, Text-ähnlich |
[A] [B] [D] [E] [F] [G] [H] [I] [K] [L] [M] [O] [P] [R] [S] [T] [U] [V] [W] [Z]
Weiter: Textgenerator