Online-Händler, die Tabakwaren, E-Zigaretten und Zubehör verkaufen, aufgepasst:

Ab 20.05.2017 dürfen einige Tabakwaren, E-Zigaretten und Liquids deren Verkauf bisher erlaubt war, nicht mehr oder mit strengeren Auflagen verkauft werden. Grund ist der Ablauf einer in der EU-Tabakproduktrichtlinie (EU-RL 2014/40) vorgesehenen Frist.

Folgende Änderungen sind zu beachten:

Keine Zusatzstoffe mehr erlaubt

Ab dem 20. Mai 2017 ist das Inverkehrbringen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, und Liquids für E-Zigaretten verboten, die

  • ein charakteristisches Aroma haben,
  • in ihren Bestandteilen Aromastoffe oder technische Merkmale enthalten, mit denen sich Geruch, Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen, oder
  • in Filter, Papier oder Kapseln Tabak oder Nikotin enthalten.

Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise Zusatzstoffe wie Koffein, Taurin oder Zusätze wie Vitamine, die einen gesundheitlichen Nutzen erwecken, künftig verboten sind. Das gilt auch für Stoffe, die den Dampf bzw. bei Zigaretten den Rauch verfärben.

Für Mentholzigaretten gilt das Verkaufsverbot erst nach einer Übergangsfrist ab dem 20. Mai 2020.

E-Zigaretten und Nachfüllbehältnisse- weniger Nikotin

Die zulässige Flüssigkeitsmenge für E-Zigaretten wird  beschränkt: ab dem 20.05.2017 dürfen Flüssigkeiten für E-Zigaretten nur noch als Liquideinheit mit 10 Millilitern verkauft werden.

Neben der Größenbeschränkung wird auch die Nikotin Dosierung wird heruntergesetzt: erlaubt ist nur noch der Vertrieb von Flüssigkeiten mit maximal 20 Milligramm Nikotin pro Milliliter.

Beipackzettel werden Pflicht                                                          

E-Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen ab dem 20.05.2017 nur noch mit einem Beipackzettel in den Verkehr gebracht werden. Der Beipackzettel muss eine Gebrauchsanweisung und Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen sowie die Kontaktdaten des Herstellers enthalten.

Kindersicherung und Auslaufschutz

E-Zigaretten und Nachfüllfläschchen müssen einen Mechanismus besitzen, der ein Auslaufen verhindert. Zudem müssen E-Zigaretten ab dem 20.05.2017 über eine Kindersicherung verfügen.

Fazit

Online-Händler, die Tabakwaren, E-Zigaretten und Zubehör verkaufen, müssen sicherstellen, dass bis 20.05.2017 alle neuen Vorgaben umgesetzt sind.

Wer gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern auch behördliche Sanktionen wie Bußgelder.

Weitere Informationen zum Vertrieb von E-Zigaretten und Liquids finden Sie hier:

https://www.protectedshops.de/infothek/whitepapers-und-how-tos/informationen-fuer-den-verkauf-von-e-zigaretten-und-liquids-stand-oktober-2016