Bei Haustürgeschäften und im Online-Handel steht dem Kunden ein gesetzlich vorgeschriebenes Widerrufsrecht zu- es sei denn, die Ware wurde nach individuellen Kundenvorstellungen angefertigt. Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob das Widerrufsrecht bei der Errichtung eines Glasanbaus, der speziell nach Kundenwünschen angefertigt werden sollte, ausgeschlossen ist.

 

Was war geschehen?

Der Kläger hatte den Beklagten in einem Haustürgeschäft mit der Errichtung eines Glasanbaus zu seinem Haus zu einem Preis von 42.770 € beauftragt. Der Beklagte fertigte daraufhin eine Skizze an.  Der Kläger gab dem Beklagten einen vorausgefüllten Überweisungsträger als eine Anzahlung in Höhe von 4.000 €. Noch am selben Tag widerrief der Kläger den Vertrag mit dem Beklagten, woraufhin dieser den Überweisungsträger einlöste.

Der Beklagte forderte die Anzahlung zurück, da er der Auffassung war, dass das Widerrufsrecht des Klägers ausnahmsweise ausgeschlossen sei, da der Glasanbau nach individuellen Vorstellungen des Klägers angefertigt wurde und der Vertrag von dem Kläger gar nicht wirksam widerrufen werden konnte.

Nach der Ausnahme, die in §312g Abs. 2 Nr. 1 BGB geregelt ist, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, bei Verträgen

„zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.“

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München folgte der Auffassung des Beklagten nicht und entschied, dass das Widerrufsrecht des Klägers noch bestand. Anders als der Beklagte meinte, handele es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem Glasanbau nicht um individuell angefertigte Ware, da der Anbau nur aus bereits vorgefertigten Teilen zusammengesetzt wird.

Entscheidend sei der Wortlaut der Regelung, wonach das Widerrufsrecht nur dann ausgeschlossen ist, wenn  die Waren auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers „zugeschnitten sind“. Diese Formulierung deute darauf hin, dass das Widerrufsrecht erst dann ausgeschlossen ist, wenn ein entsprechender Zuschnitt vorgenommen worden ist.

Auch inhaltlich sei diese Auslegung überzeugend, da das Widerrufsrecht nur in den Fällen ausgeschlossen sei, in denen der Unternehmer durch die individuelle Anfertigung bereits Vertrauen in den Bestand des Vertrages gelegt habe und aufgrund des Umstands , dass er die Ware nicht mehr leicht weiterveräußern kann, besonders schutzwürdig sei.

Solange er die Maßanfertigung aber noch gar nicht vorgenommen habe, sei ihm auch noch kein Schaden entstanden.

Fazit

Bei der Beurteilung der Frage, wann das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, müssen die Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden.

Bei individualisiert angefertigter Ware ist das Widerrufsrecht erst dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer tatsächlich mit der Herstellung der auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittenen Ware begonnen hat.

Obwohl sich das Urteil nur auf Haustürwiderrufsgeschäfte bezieht, ist davon auszugehen, dass es für den Online-Handel ebenso von Bedeutung ist.

Quelle: AG München, Urteil vom 13.09.2016, Az. 224 C 18398/15
Volltext abrufbar unter

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-20254?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1