Muss der Verbraucher die Kenntnisnahme der Shop-AGB durch Setzen eines Hakens in einer entsprechenden Checkbox bestätigen?

 

Nein! Der Online-Händler, der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in seinem Webshop verwendet, muss aber sicherstellen, dass seine Kunden die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. Und zwar bevor sie einen Kaufvertrag abschließen.

Die AGB müssen potenziellen Käufern bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung stehen. Sie müssen nicht zwingend auf der Startseite platziert, aber spätestens innerhalb des Bestellprozesses abrufbar sein. Der Hinweis auf die AGB muss zudem auch ausdrücklich erfolgen.

In der Praxis hat sich eine Verlinkung auf den Volltext meist am unteren Rand jeder Unterseite des Webshops durchgesetzt. Die Bezeichnung des Links muss dem Durchschnittsverbraucher auf den ersten Blick klar machen, wohin er führt (sog. „sprechender Link“). Dieses Kriterium erfüllen z.B. Formulierungen wie „AGB“, „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Unsere AGBs“. Unzureichend sind jedoch Beschriftungen wie „Rechtliches“ oder Infos“.

Die Verlinkung auf die AGB muss sich zudem auf einer Seite befinden, die der Verbraucher noch vor Absenden seiner Bestellung zwingend abruft und darf auf dieser Seite auch nicht versteckt werden. Dass der Kunde den Inhalt der AGB tatsächlich wahrnimmt ist hingegen nicht erforderlich.