Ein Mischgetränk, das sich u.a. aus mehr als 50 % Sekt und Orangennektar zusammensetzt, darf als aromatisierter weinhaltiger Cocktail bezeichnet und unter der Angabe „mit Sekt & Orange“ in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

 

Eine Sektkellerei stellt das Mischgetränk unter dem Namen „Mousseux Orange“ her. Es wird in einer schaumweinähnlichen Glasflasche mit den Etikettangaben „mit Sekt & Orange, aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ vertrieben. Das Land sieht in Etikettierung und Aufmachung des Getränks eine Irreführung der Verbraucher. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kellerei auf Feststellung, dass es an einer Irreführung fehle, abgewiesen. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat der Klage im Berufungsverfahren stattgegeben.

Es sei zulässig, einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail unter der Verwendung von Sekt herzustellen. Nach der anzuwendenden EU-Verordnung sei „Wein“ als Grundbestandteil erlaubt, der als übergreifender Begriff auch Sekt einschließe. Das Getränk berge in seiner Gesamtaufmachung auch nicht die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers. Die Etikettangaben „mit Sekt & Orange“ und „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ machten deutlich, dass es sich um ein aus mehreren Bestandteilen hergestelltes Mischgetränk handele. Eine Täuschungsgefahr darüber, dass stattdessen ein „Sekt“ oder ein „Sekt-Orange“ vorliege, bestehe nicht.

Urteil vom 2. Juli 2008, Aktenzeichen: 8 A 10310/08.OVG

Quelle: PM des OVG Rheinland-Pfalz