Auf der Startseite ihres Internetauftritts dürfen Unternehmen keine Tabakwerbung zeigen.
Dies hat aktuell der BGH entschieden (Urteil vom 05.10.2017).
Mit seinem Urteil vom 05.10.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass für Online-Händler die gleichen strengen Regelungen des Tabakwerbeverbots gelten wie für alle anderen Internetseiten (z.B. Herstellerseiten oder Nachrichtenportale).

 

Was war geschehen?

Ein Tabakhersteller, der auf der Startseite seines Internetauftritts lässig auftretende Personen beim Tabakkonsum zeigte, wurde vom Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) abgemahnt. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das vorläufige Tabakgesetz (jetzt: Tabakerzeugnisgesetz).

Die Entscheidung                                                               

Auch der BGH sah in der Abbildung auf der Startseite des Unternehmers eine unzulässige Werbung für Tabakerzeugnisse und entschied die bisher ungeklärte Streitfrage,  ob die bloße Werbung für Tabakerzeugnisse auf einer Internetseite, zumal wenn es sich um eine Unternehmenswebsite eines Tabakherstellers handelt, einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ darstellt.

Hintergrund ist die EU-Richtlinie 2003/33/EG, die dem Vorläufigen Tabakgesetz und dem Tabakerzeugnisgesetz zugrunde liegt und einheitliche Regeln für Tabakwerbung in den Mitgliedstaaten aufstellt. Diese Richtlinie könnte so verstanden werden, dass unter „Dienste der Informationsgesellschaften“ grundsätzlich nur echte gegen Entgelt angebotene Dienstleistungen fallen sollen („in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen“). Der kostenpflichtige Erwerb von Waren war über die Website in diesem Fall nicht möglich.

Der BGH entschied, dass sich Tabakwerbung  auf der Startseite des Internetauftritts an eine breite Öffentlichkeit wendet und die Werbung damit vom Verbot der Werbung im „Dienste der Informationsgesellschaft“ nach dem die nach dem zum Zeitpunkt der Werbung vorläufigen Tabakgesetz und dem jetzt geltenden § 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG erfasst wird.

Der BGH folgte damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt.v. 04.05.2017) nach der § 19 TabakerzG, der aufgrund der EU-Richtlinie 2000/31/EG umgesetzt wurde, auch Dienste erfasst, die nicht von demjenigen vergütet werden, der sie empfängt. Damit stelle auch die Startseite eines Unternehmens auf der für dessen Produkte oder Dienstleistungen geworben wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft dar.

Das Verbot gelte für Tabak-Werbung auf Internetseiten, die der Unternehmensdarstellung dient. Ob die Produkte auch verkauft werden, ist unerheblich. Zulässig bleibt nach dem BGH Tabakwerbung nur in Zeitschriften und Magazinen, die sich nicht an eine breite Öffentlichkeit wenden.

Fazit

Online-Händler sollten sicherstellen, dass auf ihren Internetauftritten keine Werbung für Tabak oder Tabakerzeugnisse dargestellt wird. Das Werbeverbot gilt für alle Internetauftritte, unabhängig davon ob Produkte vertrieben werden. Auch E-Zigaretten und Liquids sind von dem Werbeverbot erfasst.

Wer gegen das Werbeverbot verstößt, riskiert kostenpflichtige Abmahnungen.