Online-Marktplätze sind beliebt bei Online-Händlern. Vielfach werden sie als Einstieg in den E-Commerce genutzt. Wie unsere Umfrage, die wir vor einigen Monaten durchgeführt haben, ergeben hat, steht ebay an erster Stelle. Die Auktionsplattform hält jedoch einige juristische Fallstricke bereit, die schnell teuer werden können; so etwa beim vorzeitigen Abbruch einer ebay-Auktion. Mit einem derartigen Fall musste sich aktuell der BGH befassen, der deutliche Worte gefunden hat.

 

Was war passiert?

Der Fall betraf den Verkäufer eines Heizkörpers. Drei Tage, nachdem er sein Angebot bei ebay eingestellt hatte, und vor allem nachdem bereits Gebote für den Artikel abgegeben wurden, beendete er die Auktion vorzeitig. Zum dem Zeitpunkt war der Kläger mit 112,- EUR Höchstbietender und verlangte vom Verkäufer die Lieferung des Artikels. Da dieser die Zusendung unter Hinweis darauf verweigerte, dass der Heizkörper nach Auktionsstart zerstört wurde, verlangte der Kläger stattdessen Schadenersatz; nämlich die Differenz zwischen dem von ihm behaupteten Weiterverkaufswert von 4.000,- EUR und seinem Gebot, mithin einen Betrag von 3.888,- EUR.

Berechtigte Löschung des Gebots?

Der Verkäufer verweigerte auch das, weshalb der vermeintliche Käufer vor Gericht zog. Während die beiden Vorinstanzen (AG Perleberg, Urt. v. 21.11.2013 AZ: 11 C 413/14; LG Neuruppin, Urt. v. 24.09.2014, AZ: 4 S 59/14) noch zu Gunsten des beklagten ebay-Händlers entschieden, verwies der Bundesgerichtshof (BGH) den Fall zurück an das Landgericht (LG) Neuruppin, um weitere Sachverhaltsaufklärungen vorzunehmen.

Berechtigen Gebote unseriöser Käufer zur Löschung?

Obwohl er dem Kläger gegenüber zunächst angegeben hatte, dass der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört wurde, begründete der Beklagte vor Gericht den vorzeitigen Abbruch anders. Er habe über den Kläger erfahren, dass dieser – zusammen mit seinem Bruder – innerhalb von 6 Monaten 370 der von ihnen abgegebenen Kaufangebote zurückgenommen hätten. Der Verkäufer betrachtet den Kläger deshalb als „unseriös“, was ihm – seiner Meinung nach – das Recht einräumt, dessen Gebot zu löschen. Dieser Ansicht sind die Karlsruher Richter zwar nicht von vornherein entgegengetreten, sie ließen sie jedoch für den konkreten Fall nicht gelten.

370 Gebotsrücknahmen begründen noch keine Unseriösität des Käufers

370 zurückgenommene Gebote innerhalb von 6 Monaten können allenfalls ein Indiz dafür darstellen, dass nicht alle Rücknahmen berechtigt waren. Die Schlussfolgerung, dass es sich beim Kläger um einen unseriösen Käufer handle, kann daraus jedoch nicht gezogen werden. Hinzu kommt, dass der Beklagte diesen Grund erst nach Klageerhebung vorgebracht hat. Zuvor begründete er seine Weigerung, den Artikel zu liefern, mit dessen Zerstörung.

Endgültige Entscheidung steht noch aus

Da die Zerstörung des Kaufgegenstandes und die damit verbundene Unmöglichkeit des Verkäufers, den Artikel zu liefern, einen berechtigten Grund zur vorzeitigen Beendigung einer ebay-Auktion darstellen würde, ist für den Ausgang des Verfahrens entscheidend, ob der vom Verkäufer angebotene Heizkörper – wie von ihm behauptet, vom Kläger jedoch bezweifelt – nach Auktionsbeginn zerstört wurde. Dieser Frage waren die Vorinstanzen nicht nachgegangen, weshalb der BGH das Verfahren an das LG Neuruppin zurück verwiesen hat. Dort soll sie nun endgültig geklärt werden. Das Ergebnis des Verfahrens steht folglich noch aus.

Vorzeitiger Abbruch ist zulässig

Dennoch hat auch der BGH bereits wichtige Fragen zum vorzeitigen Abbruch von ebay-Auktionen geklärt:

Eine ebay-Auktion steht unter dem Vorbehalt der berechtigten Streichung bestimmter Gebote. Der Verkäufer hat daher grundsätzlich das Recht, die Auktion vorzeitig zu beenden. Will er sich nicht schadenersatzpflichtig machen, muss aber entweder ein von ebay innerhalb der Nutzungsbedingungen genannter Grund vorliegen oder andere gewichtige Umstände, die einem gesetzlichen Grund zur Loslösung von einmal geschlossenen Verträgen entsprechen. Das trifft vor allem auf Anfechtungs- oder Rücktrittsgründe zu.

Berechtigter Grund muss Ursache des Abbruchs sein

Die Unseriösität kann einen derartigen gewichtigen Umstand darstellen. 370 Gebotsrücknahmen des Bieters innerhalb von 6 Monaten genügen dafür jedoch nicht. Sie stellen lediglich ein Indiz dar, dass nicht all diese Rücknahmen aus berechtigten Gründen erfolgten.

Zudem ist nicht nur das Vorliegen eines berechtigten Grundes erforderlich, dieser muss auch Ursache für den vorzeitigen Abbruch sein.

Gründe, die zum vorzeitigen Abbruch berechtigen

In den Nutzungsbedingungen nennt ebay folgende Gründe, die zum Abbruch berechtigen:

  • Irrtum beim Einstellen des Angebots (z.B. wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels, Fehler bei der Angabe von Start- oder Mindestpreis)
  • Vom Verkäufer unverschuldete Unmöglichkeit, den Artikel zu übereignen (Zerstörung oder Diebstahl der Ware, Rechtsmangel)

Fazit

Auch wenn der vorzeitige Abbruch von ebay-Auktionen unter bestimmten Umständen erlaubt ist, sollte das gut überlegt sein. Denn wenn der ebay-Händler keinen berechtigten Grund zur Löschung der bereits abgegebenen Gebote hat, macht er sich dem – zum Zeitpunkt des Abbruchs – Höchstbietenden gegenüber schadenersatzpflichtig. Wie der aktuelle BGH-Fall zeigt, können solche Geldforderungen schnell im vierstelligen Bereich liegen. Ein anderweitiger (gewinnträchtigerer) Verkauf oder eine Umorientierung des Verkäufers, den Artikel doch behalten zu wollen, stellen keine zulässigen Gründe für den Abbruch dar.