Darf ich mehrere Varianten für den Beginn der Widerrufsfrist in meine Widerrufsbelehrung aufnehmen?

 

Diese Frage ist weiterhin ungeklärt. Feststeht aber, dass eine Kombination dann unzulässig ist, wenn der Eindruck entsteht, dass mehrere der genannten Alternativen auf einen einzigen Kaufvertrag zutreffen können. Das hat aktuell das LG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 21.05.2015 (Az.: 2-06 O 203/15) entschieden und die zur Prüfung vorgelegte Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig eingestuft (betroffen war das Möbelhaus IKEA).

In derartigen Fällen könnten Zweifel beim Verbraucher entstehen, welche Alternative auf ihn zutrifft, wann also die Widerrufsfrist beginnt und – viel wichtiger – wann sie endet. Es fehlt folglich an einer klaren und unmissverständlichen Belehrung über das ihm zustehende Widerrufsrecht.

Kunden von Protected Shops müssen sich dahingehend keine Gedanken machen!