Mit einem aktuellen Urteil hat der EuGH die Angst vor Abmahnungen bei deutschen Online-Händlern geschürt. Denn die Richter haben entschieden, dass eine einmalige Falschauskunft gegenüber einem einzelnen Verbraucher als wettbewerbswidriges Handeln anzusehen und deshalb abmahnfähig ist. Ob die Entscheidung in Deutschland nun aber eine Flut von Abmahnungen nach sich zieht, ist zweifelhaft.

 

Was war passiert?

Ein ungarisches Gericht war mit dem Fall des Kunden eines Kabelfernsehdienstleisters befasst, der seinen Vertrag kündigen wollte. Zu diesem Zweck fragte er die aktuelle Vertragslaufzeit beim Unternehmen ab. Ein Mitarbeiter nannte ihm daraufhin allerdings ein falsches Enddatum. Folge war, dass der Kunde den Vertrag zu spät kündigte und ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Darüber beschwerte er sich bei der Verbraucherschutzinspektion der Regierungsverwaltung. Wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte diese eine Geldbuße gegen das Unternehmen, das sich gerichtlich dagegen wehrte.

Fragen an den Europäischen Gerichtshof

Die fallentscheidende Frage war, ob diese einmalige Falschauskunft als „irreführende Geschäftspraxis“ im Sinne der UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG) anzusehen ist. Die ungarischen Richter legten sie dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor und baten um Erläuterung, wie die entsprechende europarechtliche Norm auszulegen sei. Kann auch eine einmalige geschäftliche Handlung gegenüber nur einem einzelnen Verbraucher als „Geschäftspraxis“ anzusehen und deshalb wettbewerbswidrig sein?

Die klare Antwort des EuGH: Ja!

„Geschäftspraxis“ braucht keine Wiederholungen oder unbestimmten Adressatenkreis

Für das Vorliegen einer „Geschäftspraxis“ im Sinne der UGP-Richtlinie sei es völlig unerheblich, dass das Verhalten des Unternehmers nur einmalig und auch nur gegenüber einem einzelnen Verbraucher erfolgte. Die Richtlinie macht keine quantitativen Einschränkungen dahingehend, dass Wiederholungen erforderlich sind oder mehr als ein Adressat betroffen sein muss. Es genügt, dass objektiv eine falsche Auskunft erteilt wurde, die dazu geeignet ist, den Verbraucher bei seiner Entscheidung nachteilig zu beeinflussen. Irrelevant ist darüber hinaus auch, ob der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig handelte.

Folgen der EuGH-Entscheidung für deutsche Händler

Obwohl der Fall einen ungarischen Kabeldienste-Anbieter betraf, wirkt sich die Entscheidung auch auf deutsche Online-Händler aus. Die zugrundeliegende UGP-Richtlinie wurde in Deutschland umgesetzt, weshalb die Auslegung des EuGH hierzulande ebenso zu berücksichtigen ist, wie in allen anderen Mitgliedstaaten. Folglich verstoßen Shop-Betreiber, die Verbrauchern falsche Auskünfte erteilen –wenn auch nur einmalig und gegenüber nur einer einzigen Person – gegen das Wettbewerbsrecht. Die Folge: Abmahnungen.

Abmahnwelle ist kaum zu befürchten

Dass auf Grund des Urteils nun aber verstärkt mit Abmahnungen zu rechnen ist, ist zweifelhaft. Denn nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind abmahnberechtigt nur Mitbewerber, Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, gelistete Verbraucherschutzverbände, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern. Diese haben vom Verstoß zunächst jedoch keine Kenntnis, wenn die Falschauskunft zwischen Unternehmer und Verbraucher erfolgte und nicht auch öffentlich einsehbar war, etwa auf der unternehmerischen Webseite. Erst wenn sie von einem der Beteiligten – wohl dem Verbraucher – darauf aufmerksam gemacht werden, könnten sie abmahnen.

Kulanz und Kundenfreundlichkeit könnten Abmahngefahr reduzieren

Möglich erscheint noch das Szenario, dass sich der Verbraucher bei einer Verbraucherzentrale über das Verhalten des Unternehmers beschwert (so wie es auch der ungarische Kabeldienstkunde tat). Dieses Risiko dürfte aber sinken, wenn sich der Händler kulant und kundenfreundlich zeigt (als Mindestmaß also eine glaubwürdige Entschuldigung für das vorangegangene Fehlverhalten ausspricht und eventuell weitere Maßnahmen wie Gutscheine, Rabatte oder ähnliches ergreift). Dass sich der betroffene Kunde an einen Konkurrenten wendet, dürfte unwahrscheinlich sein. Problematisch könnte es lediglich dann werden, wenn der Kunde nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer ist und privat oder zu Testzwecken mit dem betroffenen Händler in Kontakt getreten ist. Diese Fälle dürften aber eher selten auftreten.

Fazit

Zwar steigert die EuGH-Entscheidung das Haftungsrisiko von Unternehmern, da diese nun für einmalige Fehler wettbewerbsrechtlich belangt werden könnten. Eine Abmahnwelle dürfte das Urteil wohl aber nicht auslösen. Sollte es zu Falschauskünften gegenüber Verbrauchern kommen, sollte das Unternehmen über eine Entschuldigung und Vergünstigungen versuchen, den Fall für den Kunden so positiv wie möglich zu klären. Beschwerden an Verbraucherzentralen können so vermieden werden.