Darf ich „SOFORT Überweisung“ als Zahlungsart in meinem Webshop anbieten?

 

Ja! Die Zahlart darf aber nicht die einzige kostenlose Möglichkeit für den Verbraucher sein, seine Rechnung zu begleichen. Mit Urteil vom 24.06.2015 hat das LG Frankfurt entschieden, dass es sich bei der „SORORT Überweisung“ zwar um eine gängige, nicht aber um eine für den Verbraucher zumutbare Bezahlmethode handelt (AZ: 2-06 O 458/14).

Seit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) am 13.06.2014 sind Online-Händler verpflichtet, Verbrauchern mindestens eine gängige und zumutbare Zahlart kostenlos zur Verfügung zu stellen. Da die „SOFORT Überweisung“ nach Ansicht der Frankfurter Richter unzumutbar ist – weil der Verbraucher sensible Finanzdaten gegenüber der SOFORT GmbH offenlegt – muss eine andere oder weitere Bezahlmöglichkeit kostenlos zur Verfügung stehen (z.B. Überweisung oder Lastschrift).