Verstoß gegen eBay-Grundsätze ist kein Wettberwerbsverstoß

 

In dem zur Entscheidung stehenden Fall stritten zwei Internethändler die über eBay mit Kfz-Hifigeräten und Zubehör handeln. Der Kläger bot auf seiner eBay-Präsenz einen Artikel sechsmal inhaltlich gleich, also identisch an. Der Beklagte war der Ausfassung, dass dieser unstreitige Verstoß gegen die eBay-Grundsätze, wonach man einen identischen Artikel nur dreimal anbieten darf, auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt.

Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt,
die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die Richter entschieden nunmehr, dass es sich bei vertraglichen Vorschriften, wie den hier infrage stehenden eBay-Grundsätzen, nicht um gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Dass sie möglicherweise das Marktverhalten der Vertragsparteien bzw. Mitglieder regeln, sei dabei nicht von Bedeutung.

Die Hammer Richter urteilten weiter, dass mangelnde Vertragstreue nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt führe. Vertragliche Regelungen, die Werbeverbote oder Beschränkungen von Angeboten enthalten, seien zwar dazu bestimmt das Marktverhalten der Vertragsparteien zu regeln. Allerdings sei von ihnen nur der Kreis der Vertragspartner betroffen. Um vertragsbrüchigem Verhalten entgegenzutreten, könnten vertraglich vereinbarte Sanktionen vorgenommen werden. Dies gelte umso mehr, wenn sich ein solcher Verstoß nicht auf den gesamten betroffenen Markt auswirke.

Fazit:
Mitbewerber können sich nach dem Hammer Urteil nicht mehr mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zur Wehr setzen, wenn ein anderer Mitbewerber vertraglichen Bestimmungen, wie den eBay-Grundsätzen zuwider handelt. Vielmehr müssen sie zusehen, dass diese im Rahmen der vertraglich vereinbarten Sanktionen geahndet werden. Mitbewerbern ist somit zu raten sich direkt an Plattformen wie eBay zu wenden und nicht ein lästiges Abmahnverfahren vor den Gerichten anzustrengen.