Mit Abmahnungen werden die Adressaten aufgefordert, – vermeintliche – Rechtsverletzungen abzustellen. Zudem soll verhindert werden, dass der Verstoß in Zukunft erneut begangen wird. Bisher gab es zum Ausschluss dieser Wiederholungsgefahr zwei gängige Methoden: die Abgabe einer – vertraglichen – strafbewehrten Unterlassungserklärung oder ein gerichtliches Verbot. Seit einiger Zeit wird eine weitere Möglichkeit diskutiert, die sich offensichtlich noch vor ihrer Durchsetzung schon wieder erledigt hat: die notarielle Unterwerfungserklärung.

 

Verstößt ein Unternehmer gegen geltendes Recht (z.B. Wettbewerbs-, Verbraucherschutz- oder Urheberrechte) und wird deswegen abgemahnt, muss er sicherstellen, dass sich der Verstoß nicht wiederholt. Die gängigen Mittel zum Ausschluss der Widerholungsgefahr sind zum einen die vertragliche strafbewehrte Unterlassungserklärung, zum anderen ein gerichtliches Verbot. Alternativ wird seit einiger Zeit aber auch die Abgabe einer notariellen Unterwerfungserklärung diskutiert.

Unterlassungsverspechen ohne Vertragsstrafe

Über eine solche verspricht der Betreffende, den vorgeworfenen Rechtsverstoß künftig nicht erneut zu begehen und lässt das durch einen Notar beurkunden. Um eine Wiederholung des Verstoßes wirkungsvoll auszuschließen, unterwirft er sich gleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung. Gegen ihn kann bei Zuwiderhandlungen deshalb gerichtlich ein Ordnungsgeld oder auch Ordnungshaft verhängt werden.

Keine finanzielle Unterstützung der Konkurrenz

Der große Vorteil dieser Vorgehensweise liegt für den Abgemahnten darin, dass er sich im Gegensatz zu den derzeit üblichen – vertraglichen – Unterlassungserklärungen nicht dazu verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Dieser – meist mindestens vierstellige – Betrag ginge an den Abmahner. Da es sich dabei vielfach um einen Mitbewerber handelt, würde der Abgemahnte seine Konkurrenz bei jeder Zuwiderhandlung finanziell unterstützen. Wird gegen ihn aber ein Ordnungsgeld verhängt, wie es über die notarielle Unterwerfungserklärung der Fall wäre, fließt das Geld hingegen in die Staatskasse.

Sanktionen erst nach Androhung

Eine derartige notarielle Unterlassungserklärung bringt dem abmahnenden Unternehmer also keinen finanziellen Vorteil. Sie ist zudem mit einigem Aufwand verbunden. Denn bevor ein Ordnungsmittel (Geld oder Haft) gerichtlich angeordnet werden kann, muss es dem Abgemahnten angedroht werden. Diesen sog. „Androhungsbeschluss“ muss der Abmahner beim zuständigen Gericht erwirken und dem Rechtsverletzer zustellen lassen. Beides kostet Zeit und Geld.

Kaum Vorteile für den Abmahner

Außer der Wiederherstellung eines lauteren Wettbewerbs – weil der Abgemahnte verspricht, den Rechtsverstoß nicht erneut zu begehen – hat die notarielle Unterwerfungserklärung keinen Nutzen für den abmahnenden Konkurrenten (oder den Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverein). Selbst wenn sich der Unternehmer, der den Verstoß begangen hat, verpflichtet, die Kosten des Androhungsbeschlusses zu tragen, dürfte zweifelhaft sein, ob der Abmahner den ganzen Aufwand bis zum Erlass eines Ordnungsmittelbeschlusses tatsächlich betreibt. Für den Rechtsverletzer könnte das bedeuten, dass er selbst bei Wiederholungen des Verstoßes keine Sanktionen fürchten müsste.

Ende der notariellen Unterwerfungserklärung?

Trotz der Kosten, die diese Vorgehensweise für den Abgemahnten bedeuten, sind wohl die genannten Vorzüge der Grund, weshalb über sie seit einiger Zeit verstärkt als alternative Reaktionsmöglichkeit auf Abmahnungen diskutiert wird. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln könnte diese Diskussion nun aber beenden.

OLG Köln: notarielle Unterwerfungserklärung allein genügt nicht

Mit Urteil vom 10.04.2015 (AZ: 6 U 149/14) haben die Richter entschieden, dass eine notarielle Unterwerfungserklärung allein die Wiederholungsgefahr nicht ausschließt. Denn Sanktionen gegen erneute Verstöße sind erst dann möglich, wenn auch der Androhungsbeschluss erlassen und zugestellt ist. In der Zwischenzeit – nach Ansicht des OLG Köln mindestens zwei Wochen – könnten weitere Rechtsverletzungen ungestraft begangen werden. Die Wiederholungsgefahr entfällt daher erst mit Zustellung des Androhungsbeschlusses. Dieser kann jedoch auch ohne Zuwiderhandlung gegen die notarielle Unterwerfungserklärung beantragt werden.

Zusätzliche Sicherungsmittel erforderlich

Für den Abgemahnten hat das zur Folge, dass er zusätzliche Maßnahmen für die Zeit bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses treffen muss. In seinem Urteil macht das Gericht bereits entsprechende Vorschläge. So kann eine „auflösend bedingte strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgegeben werden, die ihre Wirkung verliert, sobald der Androhungsbeschluss zugestellt ist. Um einen Missbrauch des Abmahners dergestalt, dass er das Eintreten der Bedingung verhindert, indem er den Androhungsbeschluss nicht beantragt, zu verhindern, kann zusätzlich eine Frist gesetzt werden, innerhalb der der Abmahner entsprechend tätig werden muss.

Strafbewehre Unterlassungserklärung bleibt erforderlich

Dann stellt sich allerdings die Frage, was passiert, wenn sich der Abmahner nicht an die Vorgabe hält. Konsequenter Weise müsste die strafbewehrte Unterlassungserklärung dennoch entfallen. Dann würde allerdings wieder der sanktionslose Zustand eintreten, der ohne Androhungsbeschluss besteht, was zum erneuten Aufleben der Wiederholungsgefahr führt. Das allerdings wegen eines Verhaltens des Abmahners. Wie eine derartige Situation gerichtlich beurteilt werden würde, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhergesagt werden.

Fazit: notarielle Unterwerfungserklärung lohnt nicht

Das Urteil führt dazu, dass die notarielle Unterwerfungserklärung für den Abgemahnten nicht nur mit Kosten, sondern auch mit weiteren Umständen und Rechtsunsicherheit verbunden ist. Ob das die Vorteile noch aufwiegt, muss jeder Betroffene für sich selbst beurteilen. Allein die notarielle Erklärung ist nunmehr aber keine Reaktionsmöglichkeit mehr auf eine Abmahnung.