Ist die Angabe „Versandkosten auf Anfrage“ zulässig?

 

Nein! Sowohl die Preisangabenverordnung (PAngV) als auch das Einführungsgesetz zum BGB (EG BGB) verlangen, dass Unternehmer nicht nur darauf hinweisen, dass „zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten“ anfallen, sondern auch deren Höhe angeben. Zumindest soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Wann das nicht der Fall sein soll, ist derzeit jedoch ungeklärt und bedarf zunächst gerichtlicher Klärung.

Für Online-Händler heißt das, dass sie den Hinweis und die konkrete Kostenhöhe stets angeben müssen. Das gilt übrigens auch für die Liefergebühren ins Ausland. Auch bei der Produktwerbung auf Preisvergleichsportalen muss der potenzielle Käufer aufgeklärt werden, ob und in welcher Höhe Zusatzkosten anfallen. Andernfalls könnten Händler das dortige Ranking verfälschen.

Die Angabe „Versandkosten auf Anfrage“ ist folglich sowohl im Webshop als auch auf Preissuchmaschinen unzulässig.