Unerlaubte Verwendung der Wortmarke „INBUS“

 

„INBUS“ ist als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Mit der Formulierung darf folglich nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers geworben werden. Wer Innensechskantschrauben und entsprechend zugehöriges Werkzeug anbietet, darf als Bezeichnung nicht die eingetragenen Wortmarken verwenden.

Die Verwendung der Begriffe „Inbusschrauben“, „Inbusschlüssel“ oder „Inbus-Schlüsselsatz“ wurden bereits 1989 vom LG Düsseldorf (AZ: 4 O 136/89) als Verletzung der Wortmarke eingestuft.

Aktuell werden Abmahnungen gegen Online-Händler ausgesprochen, die die Wortmarke unberechtigt nutzen. Obwohl „lediglich“ die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung gefordert wird und nicht zusätzlich auch die Zahlung von Anwaltsgebühren, sollten sich Betroffene dennoch dringend anwaltlich beraten lassen.