Europarechtskonforme Auslegung der Regelung zur Beweislastumkehr-BGH ändert seine bisherige Rechtsprechung

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 12.10.2016, Az: VIII ZR 103/15), dass ein Händler verpflichtet ist, innerhalb der ersten sechs Monate den Mangel an einem Gebrauchtwagen zu beheben oder den Kaufpreis zurückzubezahlen- selbst wenn nicht klar ist, wer den Mangel zu verantworten hat.