Verbot von Zahlartgebühren: Welche Zahlarten sind betroffen?

Auch bisher durften Online-Händler schon keine beliebigen Gebühren für bestimmte Zahlungsarten berechnen. Ein Zuschlag für eine Zahlungsart (z.B. Kreditkartenzahlung) durfte nur erhoben werden, wenn mindestens eine gängige kostenfreie Zahlungsart angeboten wurde. Seit dem 13. Januar 2018 dürfen Händler keine gesonderten Gebühren mehr für eine bestimmte Zahlart erheben. Grund dafür ist die Umsetzung der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie. Keine Zahlungsentgelte dürfen mehr erhoben werden bei folgenden Zahlarten: SEPA-Lastschrift (Sowohl Basis- als auch Firmenlastschrift) SEPA-Überweisung Nur gegenüber Verbrauchern: Gängige Kreditkarten (Visa, Mastercard) Bezahlung per „Sofort-Überweisung“ Eigentlich nicht betroffen ist dagegen PayPal. Bei PayPal kommt in der Praxis ein SEPA-Lastschrift-Verfahren, eine Überweisung oder eine Kreditkarte zur Anwendung. Der Finanzausschuss des Bundestages allerdings entschied, dass das Gesetz Dreiparteien-Bezahlsysteme und PayPal nicht erfassen soll.  In der Praxis spielt dies jedoch keine Rolle, da PayPal zum 09.01.2018 seine AGB geändert hat. Seither  ist es Händlern untersagt für die Nutzung von PayPal Entgelte zu verlangen. Im Fall einer Zuwiderhandlung müssen Händler mit der Sperrung ihres Kontos bei PayPal rechnen. Noch umstritten ist, ist ob die Bezahlung mittels Nachnahme von dem Verbot erfasst ist. Bei der Zahlart Nahnahme übergibt der Postbote das Paket an den Besetller und erhält den Betrag für den bestellten Artikel  in bar. Nur bargeldlose Zahlarten sind [...]