Auch bisher durften Online-Händler schon keine beliebigen Gebühren für bestimmte Zahlungsarten berechnen. Ein Zuschlag für eine Zahlungsart (z.B. Kreditkartenzahlung) durfte nur erhoben werden, wenn mindestens eine gängige kostenfreie Zahlungsart angeboten wurde.

Seit dem 13. Januar 2018 dürfen Händler keine gesonderten Gebühren mehr für eine bestimmte Zahlart erheben. Grund dafür ist die Umsetzung der zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie.

Keine Zahlungsentgelte dürfen mehr erhoben werden bei folgenden Zahlarten:

  • SEPA-Lastschrift (Sowohl Basis- als auch Firmenlastschrift)
  • SEPA-Überweisung
  • Nur gegenüber Verbrauchern: Gängige Kreditkarten (Visa, Mastercard)
  • Bezahlung per „Sofort-Überweisung“

Eigentlich nicht betroffen ist dagegen PayPal. Bei PayPal kommt in der Praxis ein SEPA-Lastschrift-Verfahren, eine Überweisung oder eine Kreditkarte zur Anwendung. Der Finanzausschuss des Bundestages allerdings entschied, dass das Gesetz Dreiparteien-Bezahlsysteme und PayPal nicht erfassen soll.  In der Praxis spielt dies jedoch keine Rolle, da PayPal zum 09.01.2018 seine AGB geändert hat. Seither  ist es Händlern untersagt für die Nutzung von PayPal Entgelte zu verlangen. Im Fall einer Zuwiderhandlung müssen Händler mit der Sperrung ihres Kontos bei PayPal rechnen.

Noch umstritten ist, ist ob die Bezahlung mittels Nachnahme von dem Verbot erfasst ist. Bei der Zahlart Nahnahme übergibt der Postbote das Paket an den Besetller und erhält den Betrag für den bestellten Artikel  in bar. Nur bargeldlose Zahlarten sind jedoch von dem Verbot von Zahlartgebühren erfasst. Wenn der Postbote den Besteller nicht antrifft, kann das Paket in der Postfiliale abgeholt und bargeldlos (z.B. mit EC-Karte) bezahlt werden. Ob diese bargeldlose Zahlung dazu führt, dass auch für die Zahlart Nachnahme entstehende Kosten wie das Übermittlungsentgelt den Kunden nicht weiterberechnet werden darf, ist rechtlich umstritten.

Bis es hier zu einer gerichtlichen Klärung kommt ist die sicherste Vorgehensweise, auch bei der Zahlart Nachnahme auf Gebühren zu verzichten.

Folgen für Online-Händler

Für Online-Händler bedeutet das Verbot von Zahlarten zunächst, dass sie Ihr Warenkorbsystem umstellen müssen. Beim Klick auf eine der betroffenen Zahlarten dürfen auf den Kaufpreis keine weiteren Gebühren hinzugerechnet werden.

Weiterhin sollten Shop-Betreiber ihre Preiskalkulation überprüfen. Dies liegt daran, dass die Zahlungsdienstleister dem Händler zwar weiterhin Gebühren berechnen dürfen, aber diese Gebühren nicht mehr von dem Kunden  verlangt werden dürfen. Online-Händler haben daher entweder die Möglichkeit diese Gebühren als zusätzliche Kosten hinzunehmen oder sie können sich einen Ausgleich darüber verschaffen, in dem sie die Kosten auf den Kaufpreis umlegen, d.h. ihre Preise erhöhen.

Eine weitere Möglichkeit ist, die Zahlarten für die sie bisher Gebühren verlangt haben, nicht mehr anzubieten.

Fazit

Seit dem 13. Januar 2018 gilt in der gesamten EU das Verbot für die gängigen bargeldlosen Zahlarten im Online-Shop Gebühren zu erheben. Falls Online-Händler ihre Systeme noch nicht angepasst haben, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.