Hier eine Einführung in das Thema „Jugendschutzbeauftragter“. UPDATE: Seit dem 01. Oktober 2016 ist der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Auch Online-Händler sind von den Änderungen betroffen. Das aktualisierte Whitepaper berücksichtigt die Novellierungen und befasst sich ausführlich mit dem Thema, wann ein Jugendschutzbeauftragter erforderlich ist, wie dies auf der Shopseite umgesetzt werden muss, sowie mit den rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

Inhaltsübersicht:

I) Relevanz eines Jugendschutzbeauftragten für den Online-Handel
II) Umsetzung auf der Shop-Seite
III) Rechtliche Begutachtung

1) Wann ist die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten erforderlich?

a) Geschäftsmäßiges Angebot
b) Allgemein zugängliche Telemedien
c) Entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte
d) Ausnahmen

2) Rechte und Pflichten des Jugendschutzbeauftragten
3) Position des und Anforderungen an den Jugendschutzbeauftragten

a) Rechtsstellung/Position des Jugendschutzbeauftragten
b) Rechtsanwalt als Jugendschutzbeauftragter
c) Anforderungen an den Jugenschutzbeauftragten

4) Rechtsfolgen bei fehlender oder unzureichenden Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

a) Bußgelder
b) Abmahngefahr

IV) Fazit zum Thema Jugendschutzbeauftragter

 

I) Relevanz eines Jugendschutzbeautragten für den Online-Handel

Werden Waren auf der Shop-Seite „ausgestellt“, deren Verpackung jugendgefährdendes oder entwicklungsbeeinträchtigendes Text- oder Bildmaterial enthalten, kann die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bestehen.

Ein Online-Händler kann verpflichtet sein, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Entscheidend ist dafür, ob sein Shop jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte enthält. Das ist der Fall, wenn Trägermedien (CDs, DVDs) mit solchen Inhalten (z.B. Filme oder PC-Spiele) oder Produkte, die entsprechend beworben werden (z.B.: Erotikartikel), vertrieben werden.

Werden auf der Shop-Seite durch die Abbildung von CD- oder DVD-Covern, Szenenbildern oder Verpackungen jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (beispielsweise erotischer oder gewalthaltiger Natur) dargestellt, ist das Jugendschutzrecht betroffen. Wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, muss der Händler einen Jugendschutzbeauftragten bestellen.

II) Umsetzung auf der Shop-Seite

Innerhalb des Impressums muss eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Jugendschutzbeauftragten angegeben werden. Dabei sollten die Anforderungen, die an die Einbindung des Impressums gestellt werden, eingehalten werden.

UPDATE: Mit dem neuen Jugenschutzmedien-Staatsvertrag wurde die Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten des Jugendschutzbeauftragten für Webseitenbetreiber ausdrücklich erweitert, § 7 Abs. 1 JMStV.

Ist der Shop-Betreiber verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, muss er auf seiner Internetseite wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.

Die Informationspflicht umfasst dabei insbesondere die Nennung des Namens und weiterer Kontaktdaten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, beispielsweise durch die Nennung einer E-Mail Adresse.

III) Rechtliche Begutachtung

Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist nicht lediglich lästige Pflicht sondern auch vorteilhaft für den Online-Händler.

Zur Gewährleistung eines umfassenden Jugendschutzes, setzt der Gesetzgeber auf Selbstkontrolle durch die Anbieter von Telemedien. Enthalten Online-Angebote entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte, ist der Betreiber verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen oder diese Aufgabe einer „Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle“ (beispielsweise der Arbeitsgemeinschaft Selbstkontrolle Multimedia, FSM) zu übertragen.

Die Bestellung eines Beauftragten ist aber nicht nur gesetzliche Pflicht sondern bietet dem Online-Händler auch Vorteile. Er kann durch regelmäßige Rücksprache mit dem Jugendschutzbeauftragten Fehlinvestitionen vermeiden. Erweist sich ein Angebot aus jugendschutzrechtlicher Sicht als unzulässig, kann es von vornherein eingestellt oder entsprechend angepasst werden, bevor es online geht. Dadurch können Bußgelder oder Strafbarkeiten vermieden werden.

Die rechtlichen Regelungen über den Jugendschutzbeauftragten finden sich in § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Dieser legt nicht nur fest, wann ein Unternehmen einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen hat, sondern auch die Anforderungen, die an die eingesetzte Person gestellt werden sowie seine Aufgaben und Funktionen.

1) Wann ist die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten erforderlich?

Zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV jeder geschäftsmäßige Anbieter (1) von allgemein zugänglichen Telemedien (2), die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte (3) enthalten, verpflichtet.

a) Geschäftsmäßiges Angebot

Bei einem Online-Händler handelt es sich um ein geschäftsmäßiges Angebot im Sinne des § 7 JMStV.

Geschäftsmäßig ist jedes „selbstständig, fortgesetzt und planmäßig betriebene, wirtschaftlichen Zwecken dienende Angebot“. Ob dieses auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet sein muss, wird unter Juristen diskutiert.

Um den Jugendschutz umfassend zu gewährleisten, ist die gesetzliche Regelung möglichst weit auszulegen. Um so viele Online-Angebote wie möglich in den Anwendungsbereich mit einzubeziehen, kann es auf eine Gewinnerzielungsabsicht deshalb nicht ankommen.

Ausgeschlossen sind daher nur „Gelegenheitsangebote“, bei denen es an einer dauerhaften Ausübung fehlt. Ebenfalls nicht umfasst werden als persönliches Hobby betriebene Internetseiten, die keinerlei wirtschaftliche Zielsetzung haben. Bei ihnen fehlt es an jeglicher Form der Einnahme. Alle anderen Online-Angebote werden von der Regelung umfasst.

b) Allgemein zugängliche Telemedien

Das Online-Angebot ist allgemein zugänglich, wenn es Minderjährige nicht über technische Maßnahmen ausschließt oder nicht nur von einem beschränkten volljährigen Personenkreis genutzt werden darf.

Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, also die meisten Internetdienste. Vom Begriff erfasst werden in jedem Fall Online-Händler.

An die Allgemeinheit gerichtet ist ein Telemedium, wenn es einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich ist. Das ist auch dann der Fall, wenn das Angebot entgeltlich ist oder nur nach einer Anmeldung oder Vergabe einer Zugangsberechtigung aufgerufen werden kann.

Nur wenn der Zugang zwar einer unbestimmten Vielzahl aber ausschließlich erwachsenen Personen gewährt wird, bedarf es keines Jugendschutzes. Denn eine Gefährdung ist mangels Zugänglichkeit nicht gegeben.

c) Entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte

Die Shop-Seite enthält jugendgefährdende (§ 4 JMStV) oder entwicklungsbeeinträchtigende (§ 5 Abs. 1 und 2 JMStV) Inhalte, wenn Verpackungen abgebildet werden, die entsprechendes Text- oder Bildmaterial aufweisen.

Als entwicklungsbeeinträchtigende (§ 5 Abs. 1 und 2 JMStV) oder jugendgefährdende (§ 4 JMStV) Inhalte werden bestimmte erotische sowie gewalthaltige oder politisch extremistische Inhalte eingestuft. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eigene oder fremde Inhalte handelt. Deshalb sind auch „Host-Provider“ (z.B. Anbieter elektronischer Marktplätze, Versteigerungsplattformen oder Foren) von der Verpflichtung umfasst.

UPDATE: Durch die Novellierung des JMStV wurde die Aufzählung der Angebote, deren Verbreitung in Telemedien und im Rundfunk unzulässig ist, in § 4 JMStV ergänzt.

§ 4 Abs. 1 JMStV n.F.wurde ergänzt um das Verbot der Verbreitung von Angeboten, die die Verbrechen des Nationalsozialismus billigen, leugnen oder verharmlosen oder nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlichen oder rechtfertigen.

Generell verboten ist auch die Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Inhalte sowie die virtuelle Darstellung von pornographischen Inhalten.

Sonstige pornographischen Inhalte sind gem. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV n.F. nach wie vor zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

Händler sollten jetzt prüfen, ob ihre Angebot nunmehr einem der in § 4 JMStV n.F. genannten absolut unzulässigen Angebote unterfällt. Ist dies der Fall, dürfen diese Angebote auf der Seite nicht mehr dargestellt werden.

Ebenfalls Neuerungen haben sich für die Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Angebote nach § 5 JMStV ergeben.

Nach § 5 Abs.1 S. 1 JMStV versteht man auch nach der Novellierung „Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.

Die Eignung zur Beeinträchtigung wird dabei vermutet, wenn das jeweilige Angebot nach dem Jugendschutzgesetz (JSchG) für Kinder oder Jugendliche nicht frei gegeben oder mit diesem im Wesentlichen inhaltsgleich ist

Online-Händler, die entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte vertreiben, müssen ab dem 01.Oktober 2016 sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen diese üblicherweise nicht wahrnehmen.

Hierfür gibt es nach § 5 Abs. 3 JMStV n.F. verschiedene Möglichkeiten für die Händler dieser Pflicht nachzukommen.

Zum einen kann der Händler durch technische Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder der Händler kann die Zeit, in der er derartige Angebote online stellt, so wählen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 2 JMStV n.F.).

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV n.F. wurde auch die neue Möglichkeit geschaffen für Händler, das Angebot mit einer Alterskennzeichnung zu versehen, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden kann.

Jugendschutzprogramme sind Softwareprogramme, die Alterskennzeichnungen auslesen und Angebote erkennen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat dabei folgende zwei Jugendschutzprogramme anerkannt:

  • Deutsche Telekom AG (Kinderschutz Software)
  • JusProg e.V. (JusProg-Jugendschutzprogramm)

Die beiden Programme lassen sich unter folgendem Link runterladen:

Für die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten reicht es aus, wenn entsprechende Inhalte nur vereinzelt und trotz sorgfältiger Vorkehrungen im Angebot auftauchen. Selbst wenn sie auf Grund des Zuschnitts des Angebots nur „wahrscheinlich“ (tatsächlich aber noch gar nicht vorhanden) sind, genügt es um zur Bestellung eines Beauftragten verpflichtet zu sein.

Besonders relevant für den Online-Händler sind Trägermedien (CDs und DVDs), die selbst entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte haben (z.B.: Filme, PC-Spiele). Werden diese vertrieben und auf der Shop-Seite mit Bild- und Textmaterial versehen (z.B. durch Abbildung des DVD-Covers oder Wiedergabe von Szenenfotos oder kurzen Filmsequenzen), das als jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend einzustufen ist, unterfällt die Shop-Seite dem Jugendschutz. Dasselbe gilt für Abbildungen von Verpackungen, die entsprechendes Bild- oder Textmaterial aufweisen (z.B.: bei Erotikartikeln).

d) Ausnahmen

„Kleinanbieter“ müssen keinen eigenen Jugendschutzbeauftragten bestellen sondern können sich stattdessen einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen.

Von der Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ausgenommen sind „Kleinanbieter“. Das sind solche, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen oder weniger als 10 Millionen Zugriffe im Monatsdurchschnitt eines Jahres verzeichnen. Die Zugriffe beziehen sich dabei nicht auf die Anzahl der Nutzer, die das Angebot aufrufen sondern die Zahl der „visits“. Damit sind die Zugriffe selbst gemeint, egal durch welche Anzahl von Nutzern sie erfolgen.

Bezugspunkt für die Anzahl dieser „visits“ ist das Vorjahr. Der Anbieter muss zur genauen Bestimmung allerdings seine Eigentumsverhältnisse zu den mit seinem Unternehmen verbundenen weiteren Unternehmen offenlegen. Durch die Auslagerung von Zugriffsdiensten aus dem Unternehmen, könnte sonst die Anzahl der Zugriffe manipuliert werden. Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten soll so aber nicht einfach umgangen werden können.

Statt einen eigenen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, können sich Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen. Hintergrund ist, dass der Aufwand, der mit der Bestellung eines eigenen Jugendschutzbeauftragten verbunden ist, für solche kleine Unternehmen unverhältnismäßig groß wäre und ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen könnte. Um das zu vermeiden, können sie die entsprechenden Aufgaben auf eine Selbstkontrolleinrichtung übertragen. Eine bloße formale Bestellung, ohne dass die Einrichtung in die Angebotsplanung und -gestaltung mit einbezogen wird, erfüllt die rechtlichen Vorgaben allerdings nicht. Erforderlich ist, dass die einem Jugendschutzbeauftragten zustehenden Informations- und Beteiligungsrechte auch tatsächlich übertragen werden. Der Anbieter kann widrigenfalls mit Bußgeldern belegt werden.

Schließt er sich wirksam einer entsprechenden Einrichtung an, wird ihm vom Gesetzgeber ein Haftungsprivileg gewährt. Die Aufsichtsbehörde („Kommission für Jugendmedienschutz“, kurz KJM), die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hoheitlich kontrolliert, darf bei Verstößen nicht gegen den Anbieter vorgehen. Sie muss die Selbstkontrolleinrichtung mit der Ahndung betrauen. Das heißt für den Anbieter, dass er keine behördlichen Aufsichtsmaßnahmen zu befürchten hat sondern lediglich zivilrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist (Rügeerteilung, die auf der Angebotsseite zu veröffentlichen ist; Vereinsstrafen in Form von Geldbußen; Entzug der Mitgliedschaftsrechte; Vereinsausschluss). Diese können aber nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Im Gegensatz zum eigenen Jugendschutzbeauftragten kann die Selbstkontrolleinrichtung den Anbieter (zivilrechtlich) verpflichten, sein Angebot so zu verändern, dass es den Anforderungen des JMStV entspricht. Der firmeneigene Beauftragte hat lediglich ein Vorschlagsrecht ohne Entscheidungsbefugnis.

Bei der Einrichtung muss es sich um einen Zusammenschluss von Unternehmen oder Personen handeln, die ein Mindestmaß an Sachverstand und Zuverlässigkeit aufweisen. Sie muss von der Aufsichtsbehörde allerdings nicht im rechtlichen Sinne „anerkannt sein“. Erforderlich ist, dass die Mitarbeiter der Einrichtung mindestens die Anforderungen aufweisen, die an einen Jugendschutzbeauftragten gestellt werden (siehe dazu unten). Die Angebote der Mitglieder sollen im Hinblick auf jugendschutzrelevante Inhalte kontrolliert und die Anbieter hinsichtlich der Gestaltung ihrer Angebote beraten werden können. Dazu ist eine entsprechende Sachkunde erforderlich.

Durch die Mitarbeiter der Selbstkontrolleinrichtung werden die Angebote der Mitglieder regelmäßig auf die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen hin überprüft. Wird ein Verstoß festgestellt, leitet die Einrichtung ein Beschwerdeverfahren ein und fordert den Anbieter auf, den Verstoß zu beseitigen. Erhält sie einen Hinweis von außen, wird der Anbieter ebenfalls kontaktiert. Er kann dann zunächst zu dem Vorwurf Stellung nehmen. Liegt der behauptete Verstoß tatsächlich vor, muss er diesen aber ebenso umgehend beseitigen.

Wenn eine Beseitigung nicht erfolgt, kann die Selbstkontrolleinrichtung mit den genannten zivilrechtlichen Sanktionen gegen den Anbieter vorgehen. Bleibt der Verstoß aber weiterhin bestehen, wird die Aufsichtsbehörde (KJM) eingeschaltet. Das Haftungsprivileg des § 20 Abs. 5 JMStV greift bei konsequentem Verstoß nicht mehr ein.

2) Rechte und Pflichten des Jugendschutzbeauftragten

Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Angebotsnutzer und Berater des Anbieters. Er hat keinerlei Entscheidungsbefugnis und ist zur Anzeige von Verstößen gegenüber Behörden grundsätzlich nicht verpflichtet.

Nach § 7 Abs. 3 JMStV ist der Jugendschutzbeauftragte Ansprechpartner für die Nutzer des Online-Angebots sowie Berater für den Anbieter.

Als Ansprechpartner für die Nutzer soll er Hinweise auf rechtswidrige Inhalte entgegennehmen und Erziehungsberechtigte im Hinblick auf bestehende technische Sicherungsmöglichkeiten beraten.
Als Berater des Anbieters soll er bereits im Vorfeld sicherstellen, dass das Angebot jugendschutzrechtlich zulässig ist. Um das zu gewährleisten hat der Anbieter ihn bei jeder jugendschutzrechtlichen Fragestellung vollständig, rechtszeitig und angemessen zu beteiligen. Er muss ihm die Informationen vollständig zur Verfügung stellen, die für die Erteilung eines fachkundigen Rates nötigt sind. Der Beauftragte ist außerdem mit den nötigen Sachmitteln auszustatten.

Die Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten ist zum einen die Beratung des Anbieters in rechtlicher Hinsicht um jugendschutzrechtliche Verstöße zu vermeiden. Zum anderen soll er Vorschläge zur Änderung und Beschränkung des Angebots unterbreiten, um die rechtlichen Vorgaben einzuhalten (Erstellung von Nutzungsbestimmungen zur Vermeidung von Rechtsverstößen durch die Nutzer, Integration von Altersverifikationssystemen oder ähnlichen Sicherungsmaßnahmen).

Damit seine Vorschläge überhaupt umgesetzt werden können, ist er frühzeitig in die Angebotsplanung einzubeziehen. Der Anbieter ist verpflichtet, sich die Vorschläge anzuhören und in seine Entscheidungen einfließen zu lassen. Er muss ihnen aber nicht folgen sondern bleibt in seiner Entscheidung frei.

Ist er innerhalb des Unternehmens auch mit anderen Aufgaben betraut, muss der Jugendschutzbeauftragte von diesen im erforderlichen Maße freigestellt werden.

Dem Jugendschutzbeauftragten steht ein Vorschlagsrecht zu. Er hat weder ein Recht auf Mitentscheidung noch auf ein Veto. Korrespondierend dazu ist er für den Verstoß gegen den Jugendschutz seitens des Anbieters aber auch nicht verantwortlich.

Liegt ein solcher Verstoß vor, besteht keine Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden darüber zu informieren. Eine solche würde eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anbieter und Jungendschutzbeauftragten unmöglich machen. Der Anbieter müsste befürchten, ordnungs- oder sogar strafrechtlich belangt zu werden, ohne dass er auch nur Kenntnis vom Verstoß hat. Er soll zunächst selbst für eine Beseitigung sorgen dürfen. Hat der Jugendschutzbeauftragte den Anbieter aber mehrmals auf den Verstoß hingewiesen und wurde dieser trotzdem nicht beseitigt, muss er die Behörden informieren.

Erlangt der Jugendschutzbeauftragte Kenntnis von einem Verstoß durch die Nutzer, hat er den Anbieter darüber umgehend zu informieren. Das hat dann zur Folge, dass der Anbieter Kenntnis vom Verstoß erlangt. Beseitigt er ihn nicht umgehend, kann er für ihn verantwortlich gemacht werden.

3) Position des und Anforderungen an den Jugenschutzbeauftragten

Als Jugendschutzbeauftragter kann sowohl ein interner Mitarbeiter aber auch ein externer Anbieter bestellt werden. Die Person muss aber die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen aufweisen um einen effektiven Jugendschutz gewährleisten zu können.

a) Rechtsstellung/Position des Jugendschutzbeauftragten

Anbieter selbst oder dessen Vertretungsorgane können nicht als Jugendschutzbeauftragte eingesetzt werden.

Der Jugendschutzbeauftragte steht im privatrechtlichen Rechtsverhältnis zum Anbieter. Er nimmt weder eine öffentlich-rechtliche Stellung ein noch ist er den Nutzern des Angebotes gegenüber berechtigt oder verpflichtet. Diesen dient er lediglich als Ansprechpartner. Rechte und Pflichten bestehen nur im Verhältnis zum Anbieter.

Ihm gegenüber nimmt er eine besondere Stellung ein. Im Bereich seiner Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter ist er weisungsfrei. Das gilt nicht für Tätigkeiten, die er neben dem Jugendschutz im Unternehmen ausführt. Wegen seiner Position darf er nicht benachteiligt werden.
Die Person, die mit der Aufgabe betraut wird, kann sowohl ein interner Unternehmensmitarbeiter, aber auch ein externer Anbieter sein. Die Position kann dem gegenüber nicht vom Anbieter selbst oder dessen Vertretungsorganen ausgeübt werden. Da eine der Hauptfunktionen des Beauftragten die Beratung des Anbieters ist, wäre diese nicht zu erfüllen. Denn ein Unternehmen kann sich nicht selbst beraten.

b) Rechtsanwalt als Jugendschutzbeauftragter

Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Jugendschutzbeauftragter kann in bestimmten Fällen unwirksam sein.

In vielen Fällen wird ein externer Anwalt als Jugendschutzbeauftragter eingesetzt. Da eine jugendschutzspezifische Ausbildung nicht erforderlich ist, ist ein solches Vorgehen grundsätzlich zulässig. Fraglich ist allerdings, ob es auch empfehlenswert ist.

Wird ein Rechtsanwalt im Impressum als Jugendschutzbeauftragter genannt, könnte bei den Nutzern der Eindruck entstehen, dass er alleiniger Interessenvertreter des Anbieters ist. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll er aber auch Ansprechpartner für die Nutzer sein, also in gewissem Maße auch ihre Interessen wahrnehmen. Nutzer könnten mit einem Anwalt aber rechtliche Auseinandersetzungen assoziieren und deshalb von einer Kontaktaufnahme absehen. Dann erfüllt der Beauftragte nicht den gesetzlich vorgesehenen Zweck. Eine wirksame Bestellung könnte dann ausgeschlossen sein. Dem Anbieter könnten Bußgelder und Abmahnungen drohen.

c) Anforderungen an den Jugenschutzbeauftragten

Die beauftragte Person muss die erforderlichen Fachkenntnisse nicht aber eine spezielle Ausbildung zum Jugendschutzbeauftragten haben.

§ 7 Abs. 4 JMStV legt fest, dass die Person, die für den Jugendschutz verantwortlich ist, „die für die Erfüllung der Aufgabe erforderliche Fachkunde“ besitzen muss. Nicht erforderlich ist eine einschlägige Ausbildung, die durch entsprechende Abschlüsse und Zeugnisse nachgewiesen werden muss. Allerdings sollte die beauftragte Person über eine gewisse Erfahrung im Bereich des Jugendschutzes verfügen. Sie sollte in der Lage sein, Angebote unter jugendschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und rechtswidrige Inhalte zu erkennen.

Ihre Kenntnisse sollten den Bereich des Jugendmedienschutzes, des Strafgesetzes, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes umfassen. Daneben sind Kenntnisse zur Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen und solche zu technischen Schutzmaßnahmen erforderlich.

Ob darüber hinaus auch medienpädagogische Eigenschaften erforderlich sind, ist umstritten. Da aber eine spezielle Ausbildung vom Gesetzgeber nicht verlangt wird, sollten die Anforderungen an die Fachkunde nicht überspannt werden.

4) Rechtsfolgen bei fehlender oder unzureichender Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

Wurde ein Jugendschutzbeauftragter nicht (wirksam) bestellt, drohen Bußgelder und Abmahnungen.

a) Bußgelder

Hat der Online-Händler keinen Jugendschutzbeauftragten (wirksam) bestellt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder ist er keiner Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle beigetreten, handelt er ordnungswidrig. Ihm drohen Ordnungsgelder in einer Höhe bis zu 500.000,- €. Das gilt auch, wenn entweder die beauftragte Person oder die Organisation als Jugendschützer bzw. Selbstkontrolleinheit ungeeignet ist oder sich als unzuverlässig erwiesen hat.

Hingegen liegt keine Ordnungswidrigkeit vor, wenn der Händler seinen Jugendschutzbeauftragten nicht an der Angebotsplanung beteiligt, ihm die Kontrolle des Angebotes erschwert oder seine Vorschläge nicht zur Kenntnis nimmt.

b) Abmahngefahr

Relevanter dürfte aber die Möglichkeit der Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbraucherschutz- oder Jugendschutzorganisationen sein. Denn diese sind meist mit hohen Anwaltsgebühren verbunden und führen in vielen Fällen zu kostspieligen Gerichtsverhandlungen.

IV) Fazit zum Thema Jugendschutzbeauftragten

Der Online-Händler ist nicht verpflichtet, pädagogisch wertvolle Angebote aufzustellen. Er muss auch seine redaktionelle Gestaltung nicht in bestimmter Form vornehmen. Bietet er aber jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Produkte an und beinhaltet sein Online-Shop deshalb entsprechende Inhalte, muss er entweder einen Jugendschutzbeauftragten bestellen oder sich einer Einheit der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen. Tut er dies nicht, drohen ihm nicht nur Geldbußen bis zu 500.000,- € sondern auch Abmahnungen durch Konkurrenten. Diese sind meist mit hohen Anwaltskosten oder sogar Gerichtskosten verbunden, wenn es zu einer Verhandlung kommt.

Jeder Online-Händler sollte daher sein Angebot daraufhin überprüfen, ob er zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet ist.

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Whitepaper Jugendschutzbeauftragter