Online-Händler sind seit Jahren zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet, die an private Endkunden versendet werden.
Mit dem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG), das am 01.01.2019 in Kraft tritt, kommen neue Verpflichtungen auf Online-Händler zu. Beispielsweise müssen sie sich bei einer zentralen Stelle registrieren lassen. Mit den neuen Regelungen werden weitreichende Änderungen vorgenommen, die zukünftig auch von Behörden und Wettbewerbern kontrolliert werden können.
Welche Änderungen Online-Händler künftig beachten und rechtzeitig in ihrem Shop umsetzen müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, erfahren sie in diesem Beitrag.

 

Rechtlicher Hintergrund

Das VerpackG ersetzt die bisher geltende Verpackungsverordnung und sieht neue Regelungen für das Inverkehrbringen, die Rücknahme, Sortierung und Verwertung von Verpackungen vor, die bei privaten Endverbrauchern anfallen.

Online-Händler betroffen

Die neuen Anforderungen an Verpackungen, die der Gesetzgeber stellt, treffen nicht nur den Hersteller von Verpackungen, sondern auch denjenigen, der die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Somit sind auch Online-Händler von den neuen Regelungen betroffen. Außerdem gelten die Vorgaben des neuen für alle Verpackungen und damit auch für die Versandverpackungen von Online-Händlern.

Pflicht zur Rücknahme und Verwertung

Wie bereits  in der Verpackungsverordnung geregelt, müssen  Online-Händler einem Dualen System (z.B. Grüner Punkt) angeschlossen sein. Damit soll sichergestellt sein, dass Händler, die Verpackungen in den Verkehr bringen, diese später auch ordnungsgemäß verwerten. Die vollständige Rücknahme und Verwertung der versendeten Verpackung übernimmt dann das duale System. Shop-Betreiber sollten überprüfen, ob sie an mindestens einem Rücknahmesystem beteiligt sind und falls dies noch nicht der Fall ist, sich einem Dualen System anschließen.

Die Pflicht, sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen (Systembeteiligungspflicht), gilt wie bisher auch für Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Welche Verpackungen zurückgenommen werden müssen,  ist in § 3 VerpackG geregelt.

Neu ist ebenfalls dass Händler neben der bereits bisher notwendigen Angabe von Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen nun dem dualen System auch die Registrierungsnummer, die sie von der Zentralen Stelle erhalten haben, mitteilen müssen.

Neu: Pflicht zur Registrierung bei einer zentralen Stelle

Neu hinzu kommt die Pflicht für Händler, sich bei einer zentralen Stelle zu registrieren.

Die Zentrale Stelle soll den Vollzug und die Kontrolle im Dualen System stärken. Als neue Behörde wurde dazu die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ mit Sitz in Osnabrück gegründet. Ähnlich wie bei der Registrierungspflicht für Online-Händler, die Elektrogeräte vertreiben, müssen der  „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ Daten übermittelt werden. Die Daten können mittels elektronischen Formulars übermittelt werden und werden online veröffentlicht. So sind sie für jedermann abrufbar, was dem Gesetzgeber, Verbrauchern und Wettbewerbern einfach ermöglicht zu überprüfen, ob die Registrierung erfolgt ist oder nicht. Da auch die Dualen Entsorgungssysteme, bei denen der Händler ggf. gemeldet ist, verpflichtet sind, ihre entsprechenden Daten an die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu übermitteln, ist ein einfacher Datenabgleich möglich, um festzustellen, wer korrekt registriert ist.

Neben Namen und Anschrift sind Online-Händler ab 01.01.2019 verpflichtet folgende Daten zu übermitteln:

  • Registrierungsnummer
  • Material, Art und Masse der angemeldeten Verpackung
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
  • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Weitere Informationen zur „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ finden Sie hier:

https://www.verpackungsregister.org/

Meldepflicht bei Änderungen

Änderungen bei den Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Schließung des Online-Shops sind der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Ohne Registrierung kein Versand                

Ohne eine Registrierung bei der zentralen Stelle ist das in den Verkehr bringen von  systembeteiligten Verpackungen verboten (§ 9 Abs.5 VerpackG). Online-Händler, die ohne Verpackungen ihre Produkte gar nicht versenden können, müssen daher in jedem Fall der Registrierungspflicht nachkommen. Zwar war es auch bisher Händlern untersagt, systembeteiligte Verpackungen in den Verkehr zu bringen ohne einem dualen System anzugehören, aber es gab keine geeignete Möglichkeit für Behörden die Zugehörigkeit zu überprüfen.

Neu: Informationspflichten bei Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen

Online-Händler, die Einweg oder Mehrweg-Getränkeverpackungen vertreiben, sind verpflichtet deutlich sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe zu der Verpackung mit dem Hinweis „EINWEG“ oder „MEHRWEG“ darüber zu informieren, ob die Verpackung wiederverwendet werden kann oder nicht. Im Online-Handel bietet sich hierfür die Produktseite an.

Hohe Bußgelder bei  Verstoß gegen Pflicht zur Registrierung

Verstößt ein Online-Händler gegen die Registrierungspflicht und bringt dennoch Verpackungen in den Umlauf, können Bußgelder bis zu 100.000 € drohen.  Ein solcher Verstoß ist dazu auch ein Abmahngrund.

Fazit

Bis zum in Kraft treten des VerpackG ist zwar noch eine Weile Zeit, aber Online-Händler sollten sich um eine frühzeitige Umsetzung der Pflichten kümmern und sich rechtzeitig registrieren lassen. Im Falle eines Verstoßes drohen hohe Bußgelder oder kostenpflichtige Abmahnungen. Wir werden Sie weiter informieren, wenn es Neuigkeiten zum Verpackungsgesetz gibt.