Im Online-Handel steht Verbrauchern grundsätzlich bei ihren Einkäufen ein Widerrufsrecht zu. Doch nicht für alle Waren, die online gekauft werden, gibt es ein Widerrufsrecht. Davon sind beispielsweise Waren ausgenommen, die nach Widerruf nicht erneut angeboten werden können, weil sie aus hygienischen Gründen nicht dazu geeignet sind, erneut verkauft zu werden.
Ob bei einer online gekauften Matratze das Widerrufsrecht aus Hygienegründen ausgeschlossen ist, hatte aktuell der BGH zu entscheiden.

Was war geschehen?

Der Kläger hatte online eine Matratze bestellt. Diese war mit einer Schutzfolie versehen, die er nach Erhalt der Ware entfernte. Einige Tage später teilte er der Beklagten mit, dass er die Matratze leider zurücksenden müsse und dass sie den Rücktransport durch eine Spedition veranlassen solle. Als die Beklagte dieser Aufforderung in der Folgezeit nicht nachkam, beauftragte der Kläger selbst eine Speditionsfirma und verlangte die Rücktransportkosten, die die Beklagte sich weigerte zu bezahlen.

In den beiden Vorinstanzen hatte der Kläger Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das Widerrufrecht nicht ausgeschlossen, weil eine Matratze aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Entscheidend sei nicht, ob hygienische Gründe die Rückgabe ausschlössen, sondern ob diese Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstünden. Eine Matratze aber könne der Verkäufer, wenn auch mit einigem Aufwand, reinigen und in einen hygienisch einwandfreien Zustand versetzen lassen, so dass die Entfernung einer Schutzfolie durch den Käufer dessen Widerrufsrecht nicht entfallen lasse.

Vorlage an den EuGH                                                        

Der BGH hat sich in seiner Verhandlung am 23.08.2017 mit den Fragen beschäftigt, welche Anforderungen an eine Versiegelung zu stellen sind und wie weit der Ausschluss des Widerrufsrecht aus Hygienegründen gehen soll. Da das Widerrufsrecht auf die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) zurückgeht und daher Rechtsfragen, die europäisches Recht betreffen, zu klären sind, entscheid der BGH das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorzulegen.

Fazit

Welche Fragen genau dem EuGH vorgelegt werden sollen, entscheidet der BGH erst im November. Es ist zu hoffen, dass der EuGH nicht nur den Matratzen-Fall entscheidet sondern auch für andere Fälle in diesem Bereich eine Entscheidung trifft. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.