In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 4 U 69/09 ) urteilte das OLG Hamm darüber, ob jemand, der Konzerttickets wieder verkauft für den Ausfall eines Konzerts haften muss und ob er bei einem Ausfall seinen Gewinn aus der Differenz zwischen Karten- und Verkaufspreis behalten dürfe.

 

1.Sachlage
Auf einer Internetaktionsplattform handelte der Angeklagte mit Konzerttickets. Auch die Klägerin verkaufte unter einer eigenen Domain Konzertkarten. Der Angeklagte nutze innerhalb seiner Angebote die folgende AGB-Klausel:

,,Sofern das Konzert…abgesagt wird, wird dem Kunden vom Verkäufer das Recht eingeräumt, die Eintrittskarte/n unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Absage des Konzerts…an den Verkäufer an obig angegebene Anschrift zurückzusenden. Maßgeblich ist das Datum der Absendung der Karte/n. Sofern der Verkaufspreis der Karte/n nicht unter dem aufgedruckten Kartenpreis liegt, wird dem Kunden der Kartenpreis, ansonsten lediglich der Verkaufspreis zurückerstattet.“

Nach Meinung der Klägerin ist die genutzte AGB Klausel nicht wirksam, weil der Vertragspartner dabei unangemessen benachteiligt werde, §§ 3005c I, 307 BGB. Einerseits rechne der Vertragspartner nicht mit so einer Regelung innerhalb der AGB, andererseits müsste der Kunde bei einem Konzertausfall die Differenz zwischen Karten -und Verkaufspreis tragen; der Beklagte dürfte dazu aber noch seinen Erlös aus dem Vertrieb behalten.

OLG Hamm: die Entscheidung
Das OLG Hamm wies die Berufung des Klägers zurück, nachdem schon von Seiten der ersten Instanz zum Vorteil des Beklagten entschieden worden war. Einerseits begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass durch die Nutzung der AGB der Vertragspartner schon nicht unrechtmäßig benachteiligt werde. Es komme durch die Klausel zu keiner unzulässigen Einschränkung der Rechte des Käufers; die Klausel stimme vielmehr mit der aktuellen Rechtslage überein.   Für die Durchführung eines Konzerts ist der Veranstalter verantwortlich; er ist dem Karteninhaber gegenüber verpflichtet, für die Durchführung des Konzerts zu sorgen und Eintritt zum Konzert zu verschaffen. Für den Fall eines Konzertausfalls haftet der Veranstalter dem Karteninhaber gegenüber voll aufgrund Unmöglichkeit; der Wiederverkäufer haftet dafür jedoch nicht. Der Wiederverkäufer hat nur für die Übereignung des Konzerttickets zu sorgen; dieser Verpflichtung ist der Wiederverkäufer nachgekommen. Zudem hatte der Wiederverkäufer auch keinen Einfluss auf die Durchführung des Konzerts. Dass die Gefahr des Konzertausfalls zwischen    Käufer und Wiederverkäufer beim Käufer liegt, hat das Gericht ausdrücklich betont. Im Falle eines Konzertausfalls könnte der Käufer vom Veranstalter nur den Kartenpreis verlangen; für die Differenz zwischen Verkaufs- und Kartenpreis haftet der Veranstalte nicht. Außerdem würde sich auch nichts anderes aus der Klausel des Beklagten ergeben; diese sei nur eine Serviceleistung des Beklagten, um dem Käufer den Gang zum Veranstalter zu ersparen. Der Wiederverkäufer darf dennoch den Gewinn behalten.

Laut § 305c BGB verneinte andererseits das OLG Hamm auch eine überraschende Klausel, weil die AGB-Klausel die bestehende Rechtslage innerhalb ihrer Gesamtbetrachtung wiedergibt und schon deshalb für den Vertragspartner nicht “überraschend“ sein dürfte.

3.Fazit
Als Warnung für alle Käufer von Event- und Konzerttickets sollte das OLG Hamm gesehen werden. Sollte sich ein Käufer dazu entscheiden, ein Eventticket über einen Wiederverkäufer zu kaufen und dafür einen höheren, als den Kartenpreis zu bezahlen, besteht für ihn die Gefahr, dass er bei einem Konzertausfall die Differenz zwischen Karten- und Verkaufspreis dennoch tragen muss. Es muss noch abgewartet werden, ob die Rechtsprechung auch in den Fällen Geltung beanspruchen kann, wo der Käufer einen wesentlich höheren Preis an den Verkäufer entrichtet. Dass die Rechtsprechung so eine Lage anders einschätzen würde, wäre zumindest nicht abwegig. Ein Wuchergeschäft, das nichtig ist (§ 138 II BGB) müsste in solchen Fällen eigentlich nicht vorliegen, weil es immer an der subjektiven Ausbeutung einer Schwächesituation mangeln wird. Denkbar wäre aber ein Wegfall des sekundären Leistungszwecks oder der Geschäftsgrundlage oder ein Verstoß gegen Treu und Glauben.