Mit Urteil vom 27.6.2014 (AZ: 5 U 162/12) hat das Kammergericht (KG) Berlin die inhaltlichen Anforderungen, die an die Widerrufsbelehrung zu stellen sind, näher bestimmt. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, wie weit die Informationspflichten von Online-Händlern reichen. Konkret ging es um die Pflicht von Unternehmern, Verbraucher darauf hinzuweisen, dass ihnen ein Widerrufsrecht nicht zusteht.

 

Der Fall:

Geklagt hatte ein Verbraucherverband, der die Widerrufsbelehrung eines Shop-Betreibers für rechtswidrig hielt. Der abgemahnte Händler vertreibt über das Internet Notebooks, die er vorher nach den Wünschen seiner Kunden umbaut. In diesem Zusammenhang belehrt er die Käufer darüber, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. Weitere Ausführungen macht er dazu nicht.

Zwar war auf den Fall noch „altes Recht“, wie es bis zum 12.6.2014 galt, anzuwenden, da der zu Grunde liegende Kaufvertrag am 14.11.2011 geschlossen wurde. Die Ausführungen sollten aber auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbar sein.

Hintergrund:

Nach Art 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EG BGB alte Fassung. (§ 312 g Abs. 2Nr. 1 BGB neue .Fassung) sind Warenhändler, die ihre Produkte über das Internet verkaufen verpflichtet, ihre Kunden über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu belehren. Der Gesetzgeber verlangt in diesem Zusammenhang auch, dass der Verbraucher darüber informiert wird, dass ihm ein Widerrufsrecht nicht zusteht, sobald einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände greift. Wie genau die Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts inhaltlich ausgestaltet sein muss, wird gesetzlich leider nicht festgelegt.

Im vorliegenden Fall kam der Ausschlusstatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB a.F. (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) in Betracht, nach dem ein Widerrufsrecht für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, nicht besteht. Solche Waren kann der Unternehmer kein weiteres Mal verkaufen und würde deshalb auf den Kosten sitzen bleiben. Um entsprechende Geschäftsmodelle nicht auf Dauer zu gefährden, hat der Gesetzgeber zu Gunsten der Händler die Ausnahme eingeführt. Sie greift allerdings dann nicht mehr, wenn die Individualisierung mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann.

Das ist z.B. bei der Zusammenstellung von „Baukasten-PCs“ der Fall. Die standardisierten Einzelteile können ohne Substanzschäden wieder auseinander genommen und neu zusammengefügt werden. Daher gilt der Ausnahmetatbestand nicht für Built-to-Order-PCs. Der BGH hatte in dem zugrundeliegenden Fall Rückbaukosten von weniger als 5 Prozent des Warenwertes als zumutbar angesehen. Legt man dieses Urteil zugrunde, steht dem Verbraucher dann kein Widerrufsrecht mehr zu, wenn die Kosten der Rückgängigmachung 5 Prozent des Warenwertes übersteigen. Die „5-Prozent-Grenze“ ist allerdings kein festgeschriebenes Dogma. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden.

Die Entscheidung:

Das KG Berlin hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der Verkäufer von Notebooks, die nach den Vorgaben der Käufer umgebaut werden, seine Kunden darüber informiert, dass ihnen ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nicht zusteht. Der abmahnende Verbraucherverband war der Auffassung, dass dieser pauschale Hinweis für eine adäquate Belehrung über das Widerrufsrecht nicht ausreicht. Vielmehr müsse der Unternehmer darlegen, warum ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Er müsse also angeben, welche Kosten durch den Rückbau entstehen würden. Denn erst dann könne der Käufer diese Kosten ins Verhältnis zum Warenwert setzen und ermitteln, ob ihm ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht.

Dieser Ansicht folgte das Kammergericht nicht. Die Richter sahen es als ausreichend an, dass der Gesetzeswortlaut ohne weitere Erläuterungen zitiert wird. Es ist Aufgabe des Käufers, sich sachverständigen Rat einzuholen, um die Höhe der Rückbaukosten zu ermitteln. Händler seien noch nicht einmal verpflichtet – so die Richter – für jeden Artikel gesondert anzugeben, ob dem Käufer ein Widerrufsrecht zusteht. Dann aber zu verlangen, dass sie näher erläutern, wann ein solches nicht besteht (nämlich, wenn die Rückgängigmachung der Individualisierung mehr als 5 Prozent des Warenwertes ausmacht) würde die unternehmerische Informationspflicht überspannen.

Konsequenzen:

Die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil – wohl auch für die seit dem 13.6.2014 geltende Rechtslage – ziehen lassen, sind:

  • Unternehmer sind nicht verpflichtet, an jeden Artikel gesondert den Hinweis anzubringen, ob ein Widerrufsrecht besteht
  • Für die Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts genügt die Wiedergabe des gesetzlichen Wortlautes

Ob sich diese Rechtsauffassung auch bei anderen Gerichten durchsetzen wird – insbesondere auch in Verbindung mit der Gesetzesänderung am 13.6.2014-, ist zwar zunächst abzuwarten, aber durchaus wahrscheinlich.