Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochums (Urteil vom 6.8.2014, AZ: I-13 O 102/14) sorgt derzeit nicht nur unter den Shop-Betreibern, sondern auch unter den Juristen für Unsicherheiten. Nach Auffassung der Richter sind Unternehmer seit dem 13.6.2014 verpflichtet, in ihrer Widerrufsbelehrung nicht nur die postalische Anschrift, sondern auch E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer anzugeben. Das bemerkenswerte dieses Urteils ist, dass selbst die Kammer, die über den Fall zu entscheiden hatte, feststellt, dass es eine entsprechende gesetzliche Pflicht eigentlich gar nicht gibt.

 

Rechtlicher Hintergrund – neues Verbraucherrecht seit dem 13.6.2014

Seit dem 13.6.2014 gelten neue Verbraucherschutzregeln in Deutschland. Vor allem das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht wurde geändert und in ganz Europa vereinheitlicht. Das hatte zur Folge, dass die Widerrufsbelehrung, die Online-Händler ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen, umformuliert oder vollständig neu gefasst werden musste. Wie schon für die alte Rechtslage, hat der Gesetzgeber auch für das „neue Recht“ eine Muster-Widerrufsbelehrung vorformuliert, die die Unternehmer verwenden können, um ihrer gesetzlichen Belehrungspflicht nachzukommen. Das sollte eigentlich der Vereinfachung der Pflichterfüllung dienen. In der Praxis kann das Muster tatsächlich aber nur in wenigen Ausnahmefällen genutzt werden.

Grund dafür sind die Gestaltungshinweise, die vorgeben, wie das Muster auszufüllen und zu verwenden ist. Einer dieser Gestaltungshinweise hat nun das LG Bochum zu der Entscheidung bewogen, dass innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht nur die postalische Anschrift des Verkäufers, sondern auch E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer anzugeben sind, „soweit verfügbar“. Obwohl eine derartige Angabepflicht nicht im Gesetz verankert ist, soll sie für alle Shop-Betreiber gleichermaßen gelten, also auch für diejenigen, die das Muster überhaupt nicht nutzen.

Der Fall – Abmahnung wegen falscher Widerrufsbelehrung

Dem Gerichtsverfahren ging – wie so oft – eine Abmahnung voraus. Der Abmahnende beanstandete, dass die Widerrufsbelehrung, die der betroffene Händler seinen Kunden zur Verfügung stellt, nicht den neuen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Im Belehrungstext fand sich lediglich die postalische Anschrift, obwohl der einschlägige Gestaltungshinweis (Ziffer 2) des Musters verlangt, dass Name, Anschrift und, soweit verfügbar, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer des Unternehmers anzugeben sind. Da der Abgemahnte – ausweislich seines Impressums – über entsprechende Anschlüsse verfügte, hätte er – nach Ansicht des Abmahners – in seiner Widerrufsbelehrung diese Kontaktdaten angeben müssen. Denn „soweit verfügbar“ sei mit „soweit vorhanden“ gleichzusetzen.

Die Entscheidung – E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer gehören in die Widerrufsbelehrung

Das LG Bochum gab dem abmahnenden Händler Recht. Auch wenn die Pflicht zur Angabe von E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer nicht gesetzlich verankert ist, verdeutlicht die Erwähnung innerhalb des Gestaltungshinweises doch, „dass der Gesetzgeber eine ausreichende Information über die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet daher die Nennung von E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer, sofern diese verfügbar sind“ – so die Richter.

Angaben nicht nur im Muster sondern auch in selbstformulierten Belehrungstexten erforderlich

Das gelte auch für diejenigen Händler, die nicht das gesetzliche Muster, sondern einen eigenen Belehrungstext verwenden. Denn auch sie sind gesetzlich verpflichtet, Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu belehren und darüber, wie sie dieses ausüben können. Da es mit Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) keine Formvorschrift mehr für die Widerrufserklärung gibt, kann sie seit dem 13.6.2014 auch mündlich, telefonisch, durch Fax oder E-Mail erfolgen. Diese Möglichkeiten werden nach Auffassung des Gerichts dem Käufer allerdings nicht deutlich vor Augen geführt, wenn die entsprechenden Kontaktdaten nicht in der Widerrufsbelehrung, sondern allenfalls im Impressum mitgeteilt werden.

Kein Ermessen seitens der Händler, ob Daten genannt werden, oder nicht

Darüber hinaus teilen die Richter auch die Auffassung des abmahnenden Händlers, dass die Formulierung „soweit verfügbar“ im Sinne von „soweit existent“ zu verstehen ist. Unternehmer können also nicht selbst entscheiden, ob sie die Angabe machen oder nicht. Sobald sie über einen Telefon- oder Faxanschluss oder ein E-Mail-Postfach verfügen, seien die Kontaktdaten zu nennen.

Konsequenzen des Urteils – Pflicht führt zu Verstoß gegen alte Unterlassungserklärungen

Die Entscheidung dürfte für einige Shop-Betreiber größere Probleme verursachen also nur die Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung. Grund sind zahlreiche Unterlassungserklärungen, die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung abgegeben wurden.

Angabe der Telefonnummer war bis zum 13.6.2014 unzulässig

Nach „alter Rechtslage“ waren Verbraucher gezwungen, ihre Widerrufserklärung in Textform abzugeben, den Unternehmer also mittels Brief, E-Mail oder Fax über ihren Entschluss zu informieren. Ein telefonischer Widerruf war ausgeschlossen. Wurde innerhalb der Widerrufsbelehrung nun neben den anderen Kontaktdaten aber eine Telefonnummer angegeben, führte das zur Fehlvorstellung des Verbrauchers, er könne den Vertrag auch mittels Anruf widerrufen. Shop-Betreiber, die ihre Telefonnummer in den Belehrungstext aufgenommen hatten, wurden deshalb vielfach Opfer von Abmahnungen.

Diesbezüglich abgegebene Unterlassungserklärung hat auch weiterhin Wirkung

Das hatte zur Folge, dass viele Händler entweder freiwillig eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abgegeben haben, keine Widerrufsbelehrung in Ihrem Web-Shop zu verwenden, in der die Telefonnummer angegeben ist, oder gerichtlich dazu verpflichtet wurden. Diese Unterlassungspflicht gilt auch nach der Rechtsänderung und muss daher auch weiterhin von den Betroffenen eingehalten werden. Sollte sich das Urteil des LG Bochum aber bestätigen, sind diese Shop-Betreiber in der Zwickmühle.

Zwickmühle – Vertragsstrafe oder Abmahnung

Halten sie sich nämlich an die Unterlassungserklärung (bzw. die gerichtliche Verfügung) und geben die Telefonnummer auch weiterhin nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung an, können sie deshalb von Konkurrenten nach neuer Rechtslage abgemahnt werden. Denn Laut der Bochumer Richter entspricht ein Belehrungstext, der diese Angabe nicht enthält, nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Setzen diese Unternehmer hingegen das Urteil des LG Bochums um und geben ihre Telefonnummer an, handeln sie entgegen ihrer Unterlassungserklärung und lösen dadurch die dort festgelegte Vertragsstrafe aus.

Einziger Ausweg – Kündigung der Unterlassungserklärung

Um dem Dilemma zu entkommen, haben die Betroffenen nur die Möglichkeit, die frühere Unterlassungserklärung zu kündigen. Akzeptiert der ehemalige Abmahner diese Kündigung nicht, muss sie klagweise durchgesetzt werden. Ist die Unterlassungserklärung dann vom Tisch, sollte sicherheitshalber die Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden.

Fazit

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung zu nennen, kann allen Shop-Betreibern zur Zeit nur empfohlen werden, diese Daten in ihren Belehrungstext mit aufzunehmen. Zwar gehen Juristen, die sich mit dem Urteil des LG Bochums beschäftigt haben, mehrheitlich davon aus, dass diese Entscheidung keine Schule machen wird. Bis es zur Aufhebung des Urteils oder zu anderslautenden Entscheidungen gekommen ist, drohen dennoch Abmahnungen. Denn die Unsicherheiten auf Grund der neuen Rechtslage werden von der Abmahnindustrie gerne genutzt.

Kunden von Protected Shops müssen sich wegen der Entscheidung der Bochumer Richter keine Sorgen machen. Die von uns zur Verfügung gestellte Widerrufsbelehrung beinhaltet stets sämtliche angegebenen Kontaktdaten, so auch Telefon- und Faxnummer sowie die E-Mail-Adresse. Mit uns sind Sie daher auch weiterhin abmahnfrei, sorgenfrei und sicher!

Ihr Protected Shops Team