Alle Welt spricht von der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) am 13.6.2014 in Deutschland. Was dabei völlig untergeht, ist die Tatsache, dass bereits am 1.8.2012 Teile dieser Richtlinie in deutsches Recht übernommen wurden. Gemeint ist vor allem die sog. „Button-Lösung“. Danach muss bei Verkäufen über das Internet die „Schaltfläche“ (z.B. ein Button) mit der der Vertrag rechtsverbindlich zustande kommen soll, in bestimmter Form beschriftet sein. Andernfalls liegt kein wirksamer Kauf vor und der Kunde wäre nicht verpflichtet, den festgelegten Preis zu zahlen. Das Amtsgericht (AG) Köln hat nun entschieden, dass die Formulierung „Kaufen“ den gesetzlichen Anforderungen in bestimmten Fällen nicht entspricht.

 

Rechtlicher Hintergrund – Beseitigung von „Abo-Fallen“

Die sog. „Button-Lösung“ wurde eingeführt, um Verbraucher vor Kostenfallen im Internet zu schützen. Zum damaligen Zeitpunkt gab es zahlreiche Web-Seiten, auf denen Leistungen für ein Entgelt angeboten wurden, die es auf anderen Seiten üblicherweise auch kostenlos gab. Dass die „Bestellung“ oder „Anmeldung“ mit einer Zahlungspflicht verbunden ist, wurde dabei allerdings verschleiert. Betroffene Kunden waren folglich überrascht, als sie die Rechnung erhielten. Einen Vertrag wollten sie überhaupt nicht abschließen. Vielmehr waren sie auf der Suche nach kostenlosen Rezepten, Gedichten, Routenplanungen oder ähnlichen Leistungen, tappten dann aber in die sog. „Abo-Falle“.

Aus diesem Grund sind Online-Händler seit dem 1.8.2014 verpflichtet, Schaltflächen (z.B. ein Button), über die ein Kunde rechtsverbindliche Verträge schließt, auf bestimmte Weise zu beschriften. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher die Kostenpflichtigkeit des Angebots bewusst ist, bevor er den entsprechenden Button anklickt. Das Gesetz nennt beispielhaft die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“, lässt andere, in ihrer Deutlichkeit vergleichbare Bezeichnungen aber ausdrücklich zu. Innerhalb der Gesetzesbegründung finden sich in diesem Zusammenhang weitere Beispiele, die die rechtlichen Anforderungen erfüllen sollen: „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“. Unter den Internethändlern hat sich eine Beschriftung mit „kaufen“ durchgesetzt.

Genau diese Formulierung hat das AG Köln mit Urteil vom 28.4.2014 (AZ: 142 C 354/13) jetzt aber als unzureichend eingestuft.

Der Fall

Der Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte, war allerdings kein typischer Online-Kauf.

Zunächst war es so, dass der Interessent, nachdem er auf bestimmten Web-Seiten seine Kontaktdaten hinterlegt hatte, vom Unternehmen angerufen wurde und innerhalb dieses Telefonats Informationen zum Produkt, zu den Kosten und Lieferbedingungen erhielt. Bekundete er dann Interesse am Kauf, wurde ihm eine E-Mail zugesandt, die diese Informationen noch einmal zusammenfasste und einen Link enthielt, den der Kunde betätigen sollte, um das Produkt zu bestellen. Das Anklicken führte – zumindest nach dem Willen des Händlers – zum Vertragsschluss und dadurch zur Pflicht seitens des Käufers, den genannten Kaufpreis zu zahlen. Dieser Link war mit den Worten beschriftet „Zum Bestellen und Kaufen nur noch eine Bestellmail. Klicken Sie hierzu auf folgenden Link.“

Der Kontakt zwischen Unternehmer und Verbraucher war also auf der einen Seite nicht anonym, wie es beim Besuch einer Web-Seite der Fall ist. Der Interessent wurde vielmehr persönlich vom Händler kontaktiert. Darüber hinaus ging es auch nicht um die Beschriftung eines Buttons, der sich auf der Shop-Seite befindet, sondern um die eines Links, der mittels E-Mail an den potenziellen Käufer versendet wurde. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich deutlich von der bekannten und üblichen Bestellsituation in einem Online-Shop.

Die Entscheidung – „Kaufen“ genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen

Die Kölner Richter waren der Ansicht, dass die Formulierung innerhalb der Angebots-Mail den gesetzlichen Anforderungen zur „Button-Lösung“ nicht gerecht wird. Sie verdeutlicht dem Verbraucher nicht ausreichend, dass er durch Anklicken des Links einen kostenpflichtigen Vertrag schließt. Das AG begründet seine Entscheidung damit, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Beschriftung sowohl eine genaue Bezeichnung der vom Verbraucher abzugebenden Willenserklärung (z.B. „bestellen“, „kaufen“, etc.), darüber hinaus aber auch einen Zusatz enthalten muss, der den Rechtsbindungswillen bzw. die Zahlungspflichtigkeit verdeutlicht (z.B. „kostenpflichtig“, „zahlungspflichtig“, „bindend“ oder „zu diesem Preis“).

Konsequenter Weise erachteten die Richter die streitgegenständliche Beschriftung als unzureichend, weil es an einem entsprechenden Zusatz fehlt. Sie verneinten deshalb das Vorliegen eines wirksamen Vertrages und sprachen den „Käufer“ von seiner Zahlungspflicht frei. Denn nur, wenn die Formulierung die rechtlichen Vorgaben umsetzt, kommt durch das Anklicken der Schaltfläche ein Vertrag zustande und kann der Unternehmer die Zahlung des vereinbarten Entgeltes verlangen.

Kritik – Urteilsbegründung überzeugt nicht

Das Gericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass ein Verbraucher nicht weiß, dass er den Artikel, den er „kauft“ auch bezahlen muss. Auch wenn es aus rechtlicher Sicht durchaus „Käufe“ gibt, die nicht (sofort) eine Zahlungspflicht auslösen (z.B. „Kauf auf Probe“), hat für den überwiegenden Teil der Konsumenten das Wort „Kaufen“ eben doch genau diese Bedeutung: Wer eine Ware kauft, muss sie auch bezahlen. Dem „Durchschnittsverbraucher“ dieses Wissen abzusprechen, wirkt konstruiert und kann nicht nachvollzogen werden.

Hinzu kommt, dass sich das Gericht im vorgelegten Fall auch mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob die Regelungen zur „Button-Lösung“ überhaupt anzuwenden sind. Das ist laut Gesetz nämlich dann nicht der Fall, wenn der Vertragsschluss auf Grund „individueller Kommunikation“ zustande kommt. Da der Unternehmer den Verbraucher persönlich telefonisch kontaktiert und erst daraufhin der Kunde den „Bestell-Link“ betätigt hat, sprechen gute Argumente dafür, hier vom Vorliegen einer solchen individuellen Kommunikation auszugehen. Zumindest hätten die Richter auf dieses Problem eingehen müssen.

Fazit – Entscheidung ist wohl nicht auf „Bestell-Buttons“ im Online-Shop übertragbar

Da sich die Entscheidung auf eine besondere Fallkonstellation bezieht, nämlich die, dass eine rechtsverbindliche Bestellung über einen Link in einer E-Mail erfolgt, die im Anschluss an ein persönliches Telefonat übermittelt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass sie auch auf den „klassischen“ Internetkauf über einen „Bestell-Button“ übertragen wird. Selbst wenn das Urteil von der nächsthöheren Instanz bestätigt werden sollte, müssen erst weitere Gerichtsentscheidungen abgewartet werden, bevor sicher gesagt werde kann, dass die Beschriftung „Kaufen“ für den Bestell-Button unzulässig ist.

Da aber bereits innerhalb der Gesetzesbegründung die alternative Formulierung „Kaufen“ aufgelistet wurde, ist es nicht verwunderlich, dass derzeit überwiegend davon ausgegangen wird, dass eine derartige Beschriftung – eben doch – den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann den Bestell-Button mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriften. Bei der Umstellung muss dann aber darauf geachtet werden, dass ggf. auch die Bestellanleitung und die AGB entsprechend angepasst werden müssen, sollte dort die Bezeichnung des Bestell-Buttons ebenfalls genannt werden. Andernfalls könnten Abmahnungen drohen, weil innerhalb des Web-Shops keine Einheitliche Terminologie verwendet und der Verbraucher dadurch möglicherweise verunsichert wird.