Seit dem 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten für Händler gegenüber Verbrauchern. Ziel der neuen EU-Vorgaben ist es, Verbraucher stärker über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu informieren und langlebige Produkte besser erkennbar zu machen. Dafür wurden zwei EU-weit harmonisierte Kennzeichnungen eingeführt: eine allgemeine Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und eine zusätzliche Kennzeichnung für bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantien von Herstellern.
Gerade für Online-Händler stellen sich damit einige praktische Fragen: Wo muss die neue Gewährleistungsinformation im Shop eingebunden werden? Wann ist zusätzlich die Garantiekennzeichnung erforderlich? Und gilt sie für jede Herstellergarantie? Wir erklären, was seit dem 27. September 2026 gilt und welche Anpassungen Online-Händler jetzt beachten sollten.
Was hat sich zum 27. September 2026 geändert?
Grundlage der neuen Informationspflichten ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie ergänzt unter anderem die Verbraucherrechterichtlinie und soll Verbraucher besser über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten sowie über bestehende Gewährleistungsrechte informieren.
Die konkrete Gestaltung der neuen Hinweise wurde anschließend mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt. Seit dem 27. September 2026 müssen die entsprechenden Vorgaben angewendet werden. Für Händler besonders relevant sind dabei zwei neue Instrumente: die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie. Beide verfolgen unterschiedliche Zwecke und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Gewährleistung und Garantie: Was ist eigentlich der Unterschied?
Bevor es um die neuen Kennzeichnungen geht, lohnt sich eine kurze Abgrenzung. Die gesetzliche Gewährleistung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Sie betrifft die Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer, wenn eine gekaufte Ware mangelhaft ist. Bei Verbrauchsgüterkäufen besteht grundsätzlich eine gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren. Der Verkäufer ist also unabhängig davon verantwortlich, ob ein Hersteller zusätzlich eine Garantie anbietet.
Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche freiwillige Verpflichtung. Sie kann beispielsweise vom Hersteller, vom Verkäufer oder von einem Dritten gewährt werden und bestimmte zusätzliche Leistungen versprechen. Dazu können etwa Reparatur, Austausch, Erstattung des Kaufpreises oder andere Leistungen bei bestimmten Produktmängeln gehören. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen unabhängig von einer solchen Garantie weiter. Eine Garantie darf sie nicht ersetzen oder einschränken.
Was ist die neue harmonisierte Gewährleistungsmitteilung?
Seit dem 27. September 2026 müssen Händler Verbraucher beim Verkauf von Waren ausdrücklich auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts hinweisen. Dabei reicht nicht irgendein selbst formulierter Hinweis. Für die Information muss die von der EU vorgegebene harmonisierte Mitteilung verwendet werden.
Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB muss der Verbraucher über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, seine wichtigsten Elemente und die Mindestdauer von zwei Jahren in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten EU-Mitteilung informiert werden. Damit soll verhindert werden, dass Verbraucher eine freiwillige Garantie mit ihren ohnehin bestehenden gesetzlichen Rechten verwechseln.
Gilt die neue Gewährleistungsinformation für alle Online-Händler?
Die neue Informationspflicht ist für Händler relevant, die Waren an Verbraucher verkaufen. Sie betrifft damit insbesondere klassische B2C-Onlineshops. Bei reinem B2B-Handel gelten diese verbraucherschützenden Informationspflichten dagegen grundsätzlich nicht.
Auch bei Dienstleistungen oder rein digitalen Leistungen gelten teilweise andere Vorgaben. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gibt es beispielsweise eigene Informationspflichten zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht.
Wo muss die Gewährleistungsmitteilung im Onlineshop erscheinen?
Die Information muss für Verbraucher klar erkennbar und hervorgehoben dargestellt werden. Die EU-Vorgaben unterscheiden dabei zwischen der allgemeinen Gewährleistungsinformation und der produktspezifischen Haltbarkeitsgarantie.
Die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung ist grundsätzlich eine Information auf Ebene des Händlers beziehungsweise des Shops. Sie soll Verbraucher allgemein darauf aufmerksam machen, dass ihnen beim Kauf von Waren gesetzliche Gewährleistungsrechte zustehen. Für Online-Händler bedeutet das insbesondere, dass die Mitteilung nicht irgendwo versteckt in langen Rechtstexten verschwinden darf. Sie sollte so eingebunden werden, dass Verbraucher sie im Rahmen des Kaufprozesses tatsächlich wahrnehmen können.
Die konkrete Darstellung muss außerdem dem von der EU vorgegebenen Layout entsprechen.
Darf das EU-Design angepasst werden?
Grundsätzlich nein. Gestaltung und Inhalt der harmonisierten Mitteilung sind durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vorgegeben. Online-Händler sollten deshalb nicht versuchen, aus dem Hinweis eine eigene Variante im Corporate Design zu gestalten.
Insbesondere sollte kein eigener Text anstelle des offiziellen Hinweises verwendet, das Layout nicht beliebig verändert, die Bedeutung einzelner Symbole nicht abgeändert und keine verkürzte Eigenversion erstellt werden. Für digitale Anwendungen ist die von der EU vorgesehene digitale beziehungsweise RGB-Darstellung zu verwenden. Der Sinn der Harmonisierung besteht gerade darin, dass Verbraucher denselben Hinweis europaweit wiedererkennen können.
Was ist die neue Kennzeichnung für Haltbarkeitsgarantien?
Neben der allgemeinen Gewährleistungsmitteilung gibt es seit dem 27. September 2026 zusätzlich eine harmonisierte Kennzeichnung für bestimmte freiwillige Herstellergarantien. Wichtig ist: Die Kennzeichnung gilt nicht für jede Garantie.
Sie ist nur erforderlich, wenn bestimmte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Der Hersteller muss dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten, für die gesamte Ware und für eine Dauer von mehr als zwei Jahren gewähren. Außerdem muss diese Information dem Händler vom Hersteller zur Verfügung gestellt worden sein. Nur dann muss der Händler die harmonisierte Kennzeichnung verwenden.
Welche Garantien fallen nicht unter die neue Kennzeichnung?
Die Einschränkung auf bestimmte Haltbarkeitsgarantien ist besonders wichtig. Nicht jede Garantie, mit der ein Produkt beworben wird, löst automatisch die neue Kennzeichnungspflicht aus.
Beispiel 1: Ein Jahr Herstellergarantie
Ein Hersteller bietet freiwillig ein Jahr Garantie. In diesem Fall ist keine neue Haltbarkeitskennzeichnung erforderlich, weil die Garantie nicht länger als zwei Jahre dauert.
Beispiel 2: Zwei Jahre Herstellergarantie
Auch bei genau zwei Jahren ist die Voraussetzung nicht erfüllt. Die neue Kennzeichnung betrifft Garantien von mehr als zwei Jahren.
Beispiel 3: Fünf Jahre Garantie nur auf den Motor
Ein Hersteller gewährt fünf Jahre Garantie auf den Motor eines Geräts, nicht jedoch auf das gesamte Produkt. Auch hier greift die harmonisierte Haltbarkeitskennzeichnung grundsätzlich nicht, weil die Garantie nicht die gesamte Ware umfasst.
Beispiel 4: Fünf Jahre Garantie gegen Aufpreis
Kann der Kunde gegen eine zusätzliche Zahlung eine Garantieverlängerung erwerben, handelt es sich nicht um die von der neuen Kennzeichnung erfasste kostenlose Haltbarkeitsgarantie.
Beispiel 5: Fünf Jahre kostenlose Garantie auf das gesamte Gerät
Gewährt der Hersteller kostenlos fünf Jahre Haltbarkeitsgarantie für das gesamte Produkt und hat er die entsprechenden Informationen dem Händler bereitgestellt, ist die harmonisierte Garantiekennzeichnung grundsätzlich erforderlich.
Warum gibt es überhaupt eine eigene Kennzeichnung für Haltbarkeitsgarantien?
Mit dem neuen Label verfolgt die EU vor allem ein Ziel: Produkte mit einer längeren vom Hersteller zugesicherten Haltbarkeit sollen für Verbraucher leichter erkennbar und vergleichbar werden.
Eine freiwillige langfristige Haltbarkeitsgarantie kann schließlich darauf hindeuten, dass der Hersteller selbst von einer längeren Lebensdauer seines Produkts ausgeht. Verbraucher sollen diese Information deshalb bereits bei der Kaufentscheidung erkennen können. Gleichzeitig soll durch die separate Gewährleistungsmitteilung deutlich bleiben, dass gesetzliche Gewährleistungsrechte unabhängig von einer freiwilligen Garantie bestehen.
Wo muss die Garantiekennzeichnung im Onlineshop erscheinen?
Im Gegensatz zur allgemeinen Gewährleistungsmitteilung ist die harmonisierte Garantiekennzeichnung produktspezifisch. Sie muss deshalb eindeutig der Ware zugeordnet werden können, für die die Haltbarkeitsgarantie gilt.
Bei einem Onlineshop bietet sich eine Darstellung direkt beim jeweiligen Produkt an. Die Kennzeichnung darf nicht lediglich allgemein im Footer, in den AGB oder auf einer gesonderten Informationsseite stehen, wenn dadurch nicht mehr eindeutig erkennbar ist, auf welches Produkt sie sich bezieht. Für Verbraucher muss klar sein: Diese konkrete Ware besitzt eine entsprechende kostenlose Haltbarkeitsgarantie des Herstellers.
Muss die Garantieinformation auch im Checkout berücksichtigt werden?
Online-Händler sollten die neue Informationspflicht nicht ausschließlich auf der Produktdetailseite betrachten. Bei elektronisch geschlossenen Verträgen gibt es zusätzliche Anforderungen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung. Bestimmte Informationen müssen dem Verbraucher in diesem Stadium nochmals klar und hervorgehoben zur Verfügung gestellt werden.
Dazu können auch Angaben zu einer entsprechenden Haltbarkeitsgarantie gehören. Online-Händler sollten deshalb nicht nur ihre Produktseiten, sondern auch den Warenkorb und insbesondere die finale Bestellübersicht überprüfen.
Was muss der Händler tun, wenn der Hersteller eine solche Garantie anbietet?
Die neue Kennzeichnungspflicht hängt ausdrücklich davon ab, dass der Hersteller die entsprechenden Informationen dem Händler zur Verfügung gestellt hat. Händler sollten deshalb ihre Produktdaten und Herstellerinformationen systematisch prüfen.
Interessant ist dies insbesondere für Händler mit Sortimenten aus Bereichen wie Elektronik, Haushaltsgeräte, Werkzeug, Möbel, Fahrräder, Maschinen oder langlebige Konsumgüter. Gerade dort sind freiwillige Garantien von drei, fünf oder mehr Jahren vergleichsweise häufig.
Dabei sollte nicht allein auf die beworbene Laufzeit geachtet werden. Es muss ebenfalls geprüft werden, wer Garantiegeber ist, ob es sich tatsächlich um eine Herstellergarantie handelt, ob eine Haltbarkeitsgarantie vorliegt, ob diese kostenlos ist, ob sie die gesamte Ware umfasst und ob ihre Dauer mehr als zwei Jahre beträgt. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt die neue harmonisierte Kennzeichnung in Betracht.
Ersetzt das neue Label die bisherigen Garantieinformationen?
Nein. Die neue EU-Kennzeichnung ersetzt nicht die bestehenden gesetzlichen Anforderungen an Garantieerklärungen.
Nach § 479 BGB muss eine Garantieerklärung unter anderem bestimmte Informationen enthalten. Dazu gehören beispielsweise der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, Name und Anschrift des Garantiegebers, das Verfahren zur Geltendmachung der Garantie, die Angabe der erfassten Ware, die Dauer der Garantie und ihr räumlicher Geltungsbereich.
Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das neue EU-Label ist daher nur eine zusätzliche Information im Verkaufsprozess. Es ersetzt keine vollständigen Garantiebedingungen.
Was gilt im stationären Handel?
Die neuen Informationspflichten gelten nicht nur für Onlineshops. Auch stationäre Händler müssen Verbraucher auf ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinweisen. Dafür soll die harmonisierte Mitteilung gut sichtbar im Geschäft präsentiert werden.
Die EU-Vorgaben sehen für den stationären Handel unter anderem eine Darstellung im Format A4 oder größer vor. Denkbar ist beispielsweise ein Aushang im Verkaufsraum, eine Darstellung im Kassenbereich oder ein anderer gut sichtbarer Bereich. Die produktspezifische Kennzeichnung einer Haltbarkeitsgarantie muss dagegen auch im stationären Handel klar der jeweiligen Ware zugeordnet werden können.
Welche Fehler sollten Online-Händler vermeiden?
Die neuen Regelungen schaffen mehrere mögliche Fehlerquellen. Eine davon ist, dass die Gewährleistungsmitteilung gar nicht eingebunden wird. B2C-Händler, die Waren verkaufen, sollten daher prüfen, ob die neue harmonisierte Mitteilung korrekt in ihren Shop integriert wurde.
Ebenfalls problematisch ist es, einen eigenen Gewährleistungshinweis zu gestalten. Die EU gibt Gestaltung und Inhalt des Hinweises vor. Ein selbst gestalteter Hinweis ersetzt die harmonisierte Mitteilung daher grundsätzlich nicht.
Ein weiterer Fehler besteht darin, jede Herstellergarantie mit dem neuen Garantie-Label zu versehen. Das Label gilt nur für die gesetzlich definierte qualifizierte Haltbarkeitsgarantie. Ebenso ungeeignet ist es, die Kennzeichnung lediglich im Footer zu hinterlegen, wenn dadurch keine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Produkt besteht.
Auch sprachlich sollten Garantie und Gewährleistung sauber voneinander getrennt werden. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, während die Garantie eine zusätzliche freiwillige Leistung darstellt. Schließlich darf auch nicht der Eindruck entstehen, das neue Label ersetze die Garantiebedingungen. Die bestehenden Vorgaben für Garantieerklärungen bleiben weiterhin bestehen.
Was sollten Online-Händler jetzt konkret tun?
Online-Händler sollten ihre Shops seit dem 27. September 2026 auf die neuen Anforderungen überprüfen. Zunächst sollte geprüft werden, ob die vorgeschriebene EU-Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht gut sichtbar im Shop eingebunden ist. Dabei ist die offizielle Fassung zu verwenden; eigenständige gestalterische Veränderungen sollten vermieden werden.
Im nächsten Schritt empfiehlt es sich, das Sortiment auf freiwillige Herstellergarantien zu prüfen. Entscheidend ist nicht allein die Laufzeit. Händler sollten klären, ob die Garantie vom Hersteller stammt, kostenlos ist, die gesamte Ware umfasst und länger als zwei Jahre gilt.
Betroffene Produkte müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob die erforderlichen Informationen auch unmittelbar vor Abschluss der Bestellung ordnungsgemäß dargestellt werden. Bestehende Garantieinformationen und vollständige Garantiebedingungen bleiben daneben weiterhin erforderlich.
Übersicht: Wann brauche ich welches Label?
| Situation | Neue Kennzeichnung |
|---|---|
| Verkauf einer Ware an Verbraucher | Harmonisierte Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht |
| 1 Jahr freiwillige Herstellergarantie | Keine zusätzliche Haltbarkeitskennzeichnung |
| 2 Jahre freiwillige Herstellergarantie | Keine zusätzliche Haltbarkeitskennzeichnung |
| 3 Jahre Garantie nur auf einen Teil des Produkts | Grundsätzlich keine Haltbarkeitskennzeichnung |
| 5 Jahre Garantie gegen Aufpreis | Keine Haltbarkeitskennzeichnung |
| 5 Jahre kostenlose Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für das gesamte Produkt | Harmonisierte Kennzeichnung der Haltbarkeitsgarantie, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind |
Fazit: Zwei neue Hinweise mit unterschiedlichen Aufgaben
Seit dem 27. September 2026 müssen Händler beim Verkauf an Verbraucher neue EU-weit harmonisierte Informationen berücksichtigen. Dabei sind zwei unterschiedliche Kennzeichnungen auseinanderzuhalten.
Die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung soll Verbraucher allgemein auf ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte und insbesondere die Mindestdauer von zwei Jahren aufmerksam machen. Die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie betrifft dagegen nur bestimmte Produkte mit einer kostenlosen Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren, die das gesamte Produkt umfasst.
Online-Händler sollten deshalb nicht einfach sämtliche Garantiehinweise mit dem neuen Label versehen. Stattdessen ist zunächst zu prüfen, welche Produkte die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllen. Besonders wichtig ist außerdem die korrekte Platzierung: Während die allgemeine Gewährleistungsmitteilung auf Shop-Ebene informiert, muss die Haltbarkeitskennzeichnung eindeutig dem konkreten Produkt zugeordnet werden können.
Wer seinen Shop, seine Produktdaten und seinen Checkout entsprechend überprüft, kann die neuen Informationspflichten sauber in den bestehenden Verkaufsprozess integrieren.
Häufig gestellte Fragen zur neuen Gewährleistungs- und Garantiekennzeichnung
Seit wann gelten die neuen Kennzeichnungspflichten?
Die neuen Vorgaben gelten seit dem 27. September 2026.
Muss jeder B2C-Onlineshop auf die gesetzliche Gewährleistung hinweisen?
Wer Waren im Fernabsatz an Verbraucher verkauft, muss über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und seine wichtigsten Elemente einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren unter Verwendung der harmonisierten EU-Mitteilung informieren.
Gilt das neue Garantie-Label für jede Herstellergarantie?
Nein. Es gilt nur für eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, die die gesamte Ware umfasst und länger als zwei Jahre dauert, sofern die entsprechenden Informationen dem Händler zur Verfügung gestellt wurden.
Gilt das Label bei einer Garantie von genau zwei Jahren?
Nein. Voraussetzung ist eine Dauer von mehr als zwei Jahren.
Gilt das Label bei einer Garantieverlängerung gegen Aufpreis?
Nein. Die relevante Haltbarkeitsgarantie muss ohne zusätzliche Kosten gewährt werden.
Was gilt, wenn nur einzelne Teile des Produkts fünf Jahre Garantie haben?
Die neue Kennzeichnung setzt voraus, dass die Garantie die gesamte Ware umfasst. Eine Garantie nur für einzelne Bestandteile erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.
Muss das Garantie-Label direkt beim Produkt stehen?
Es muss für Verbraucher eindeutig erkennbar sein, auf welche Ware sich die Haltbarkeitsgarantie bezieht. Im Onlineshop ist deshalb eine klare Zuordnung zum jeweiligen Produkt erforderlich.
Darf ich eine eigene Version des EU-Hinweises gestalten?
Die Gestaltung und der Inhalt der harmonisierten Hinweise sind durch die EU vorgegeben. Händler sollten deshalb die offiziellen Fassungen verwenden und diese nicht durch eigene grafische Varianten ersetzen.
Ersetzt das neue Label die Garantiebedingungen?
Nein. Die bestehenden gesetzlichen Anforderungen an Garantieerklärungen bleiben zusätzlich bestehen.
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