Differenzbesteuerung
Möglichkeit der verminderten Steuer beim Handel mit Gebrauchtgegenständen ("Differenzbesteuerung") Inhaltsübersicht: I) Relevanz für den Online-HändlerII) Gestaltung auf der Shop-SeiteIII) Rechtliche Begutachtung1) Voraussetzungena) Wiederverkäuferb) Gebrauchtgegenständec) Ausnahmend) Kunstgegenstände2) Wirkung3) FolgenIV) Fazit I) Relevanz für den Online-Händler § 25 a Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt eine besondere Form der Besteuerung in Abweichung zur Regelbesteuerung. Statt auf die Ware selbst ist die Umsatzsteuer lediglich auf die Gewinnmarge des Händlers zu erheben. Die Gewinnmarge ist die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis, weshalb diese Art der Besteuerung auch als „Differenzbesteuerung“ bezeichnet wird. Hintergrund ist dabei zum einen die Vermeidung von Doppelbesteuerung, zum anderen der Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen für gewerbliche Gebrauchtwarenhändler gegenüber privaten Verkäufern. II) Gestaltung der Shop-Seite Macht der Online-Händler von der Möglichkeit der Differenzbesteuerung Gebrauch, muss er bei der Rechnungslegung und der Buchhaltung bestimmte Formerfordernisse beachten. Für die Gestaltung der Shop-Seite ergeben sich daneben aber keine Besonderheiten. Vor allem muss der Händler trotz der Anwendung der Sonderregel seine Preise mit dem Hinweis versehen, dass diese die Umsatzsteuer enthalten. Denn obwohl sie beim Wiederverkauf nicht mehr auf die Ware selbst erhoben wird, fällt sie dennoch an, nämlich auf die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis. Ein Weglassen des Hinweises stellt dann einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV)dar. Ein [...]